Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch 10. Änderungsgesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396) erlässt die Stadt Werra-Suhl-Tal folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sofern durch die Träger der Straßenbaulast keine einmalige Beteiligung nach § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung geleistet wurde.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast derjenigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, der den Abgabentatbestand nach § 1 erfüllt.
§ 3
Gebührenmaßstab
Gebührenmaßstab für die Einleitung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist die in der Mitte der Verkehrsanlage gemessene Länge der Verkehrsanlagen, von denen Oberflächenwasser in die von der Stadt eingerichtete Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. gelangt (Einleitung).
§ 4
Gebührensatz
Die Gebühr beträgt 5,99 €/lfd. m.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum 31.12. für das mit diesem Tag ablaufende Kalenderjahr. Sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dieses der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.
§ 6
Abrechnung, Fälligkeit
Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 7
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen, auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.
§ 8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Werra-Suhl-Tal, den 02.04.2024
Maik Klotzbach
Bürgermeister
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit dem Schreiben vom 02.04.2024, unter dem Aktenzeichen 17 103 G 422 - 64/24 (Le) die Satzung rechtsaufsichtlich genehmigt.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO (Thüringer Kommnunalordnung) wird auf Folgendes hingewiesen: Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
gez. Maik Klotzbach
Bürgermeister