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Amtsblatt der Stadt Werra-Suhl-Tal
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Werra-Suhl-Tal für das Haushaltsjahr 2024

vom 18.04.2024

Auf Grund der § 55 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal in seiner Sitzung am 16.04.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1

Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt.

Er schließt

im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen

und Ausgaben

mit

9.542.900 €

im Vermögenshaushalt

in Einnahmen

und Ausgaben

mit

2.768.800 €

ab.

§ 2

Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird wie folgt festgesetzt

a)

für die Stadt Werra-Suhl-Tal

0 Euro

b)

für den Eigenbetrieb

„Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“

1.544.150 Euro

§ 3

Verpflichtun gsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird wie folgt festgesetzt:

a)

für die Stadt Werra-Suhl-Tal

0 Euro

b)

für den Eigenbetrieb

„Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“

0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird wie folgt festgesetzt:

a)

für die Stadt Werra-Suhl-Tal

1.500.000 Euro

b)

für den Eigenbetrieb

„Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“

540.000 Euro

§ 5

Stellenplan

Es gilt der vom Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal am 16.04.2024 beschlossene Stellenplan.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

§ 6

Über - und außerplanmäßige Ausgaben

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten nach § 8 a der Hauptsatzung der Stadt Werra-Suhl-Tal als erheblich im Sinne des § 58 Abs. 1 ThürKO

-

im Verwaltungshaushalt ab einem Betrag von 2.000 € je Haushaltsstelle und bei Beträgen darüber hinaus ab 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes.

-

im Vermögenshaushalt ab einem Betrag von 5.000 € je Haushaltsstelle und bei Beträgen

darüber hinaus ab 5 % des jeweiligen Haushaltsansatzes.

2.

Über erhebliche Mehrausgaben bis zu einem Volumen von

-

20 % des Haushaltsansatzes im Verwaltungshaushalt und

-

15 % des Haushaltsansatzes im Vermögenshaushalt

entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

3.

Erhebliche Mehrausgaben ab einem Betrag von

-

20.000 Euro im Verwaltungshaushalt und

-

40.000 Euro im Vermögenshaushalt

sind vom Stadtrat zu beschließen.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Werra-Suhl-Tal, den 18.04.2024

Maik Klotzbach  —  (Siegel)

Bürgermeister

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit ihrem Schreiben vom 17.04.2024, eingegangen am 18.04.2024, unter Aktenzeichen 17 103 G 200-173/24 (Ru) die von der Stadt Werra-Suhl-Tal vorgelegte Haushaltssatzung 2024 gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO, § 63 Abs. 2 i.V.m. §§ 76 Abs. 3, 118 Abs. 1 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt.

Gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO wird der Haushaltsplan 2024 der Stadt Werra-Suhl-Tal in der Zeit vom 29. April 2024 bis 13. Mai 2024 zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung in den Räumlichkeiten der Finanzverwaltung in der Kirchstraße 9 in Werra-Suhl-Tal öffentlich ausgelegt und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2024 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

gez. Maik Klotzbach

Bürgermeister