„Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 24. Mai 2022 (GVBI. S. 283) wurde § 18 Abs. 1 ThürKWG dahingehend geändert, dass die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen nur noch den vollständigen Namen und den Wohnort der jeweiligen Bewerber und Bewerberinnen* beinhaltet. Die vollständige Anschrift wird danach nur noch auf Wunsch der jeweiligen Bewerber und Bewerberinnen veröffentlicht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWG). Dieser Wunsch ist dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr) schriftlich mitzuteilen. Entsprechende Eintragungswünsche sind nicht eingegangen.“