1.
Am 26. Mai 2024 finden die Kommunalwahlen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Gemeinde bildet zehn Stimmbezirke. Die Wahl findet in folgenden Wahlräumen statt:
| Wahl- bezirk Nr. | Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer) |
| 1 | Berka/Werra | Staatliche Grundschule Berka/Werra Am Felsenkeller 1, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 2 | Dankmarshausen | Turnhalle Weinbergstraße 12, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 3 | Dippach | Dorfgemeinschaftshaus Schlossplatz 6, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 4 | Fernbreitenbach | Feuerwehrgerätehaus Landersstraße 1, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 5 | Gospenroda | Heimatverein (Alte Schule) Erich-Weinert-Str. 16, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 6 | Großensee | Gemeindehaus Hauptstraße 66, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 7 | Herda | Turnhalle Hinter der Schule, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 8 | Horschlitt | Schützenhaus Zur Kupfergrube 8, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 9 | Vitzeroda | Feuerwehrgerätehaus Vitzerodaer Str. 3, 99837 Werra-Suhl-Tal |
| 10 | Wünschensuhl | Dorfgemeinschaftshaus Salzunger Straße 20, 99837 Werra-Suhl-Tal |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes befindet sich in der Stadtverwaltung Werra-Suhl-Tal, Berka/Werra, Kirchstraße 9 (Besprechungsraum, Zimmer 13), 99837 Werra-Suhl-Tal.
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 26. Mai 2024, um 16.30 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
3.1 Wahl des Landrats
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
3.2.Wahl der Stadtratsmitglieder und Kreistagsmitglieder
Für die Wahl der Stadtrats- und Kreistagsmitglieder sind zwei oder mehr Wahlvorschläge zur Wahl zu gelassen worden
Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.
3.3 Wahl des Ortsteilbürgermeisters
3.3.1 Für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters in den Ortsteilen Berka/Werra, Dankmarshausen, Dippach, Fernbreitenbach, Gospenroda, Großensee, Herda, Horschlitt und Wünschensuhl ist jeweils ein Wahlvorschlag zugelassen worden.
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.
3.3.2 Für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters für den Ortsteil Vitzeroda ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden.
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.
3.4 Wahl der Ortsteilratsmitglieder
3.4.1 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen Berka/Werra, Dippach, Fernbreitenbach, Gospenroda, Großensee, Herda, Horschlitt, Vitzeroda und Wünschensuhl ist jeweils ein Wahlvorschlag zugelassen worden.
Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, das sind für:
| Ortsteil mit Ortsteilverfassung | Stimmen |
| Berka/Werra | 8 |
| Dippach | 8 |
| Fernbreitenbach | 4 |
| Gospenroda | 4 |
| Großensee | 4 |
| Herda | 6 |
| Horschlitt | 4 |
| Vitzeroda | 4 |
| Wünschensuhl | 4 |
Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.
3.4.2 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder in dem Ortsteil Dankmarshausen sind zwei oder mehr Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen worden.
Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.
4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 26. Mai 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8. Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 27. Mai 2024 um 08.00 Uhr bis voraussichtlich 12.00 Uhr, in denselben Wahlräumen, sowie in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Werra-Suhl-Tal, den 30.04.2024
gez. M. Mähler, Wahlleiter