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Amtsblatt der Stadt Werra-Suhl-Tal
Ausgabe 5/2026
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Das Ordnungsamt informiert über Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Werra-Suhl-Tal vom 12.08.20219:

Diese Verordnung ist einsehbar auf der Homepage der Stadt und enthält insbesondere folgende Regelungen über Verunreinigungen, Müllablagerung, Tierhaltung, ruhestörendem Lärm und offenem Feuer im Freien:

§ 3 Verunreinigungen

(1)

Es ist verboten:

 

a)

öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen.

 

b)

Auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen.

 

c)

Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagwassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind, in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das betrifft insbesondere verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- und grundwasserschädigende Flüssigkeiten. Das Gleiche gilt für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien.

(2)

Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.

§ 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

(1)

Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2)

Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Hydranten usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.

(3)

Abfälle dürfen nun in dafür bestimmte Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer eingebracht werden. Das Abstellen oder Ablagern außerhalb der Behälter, wenn diese bereits voll sind, ist ebenfalls unzulässig.

(4)

Das Einbringen von Altglas in Glascontainer ist nur während der Einwurfzeiten an Werktagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig.

§ 12 Tierhaltung

(1)

Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.

(2)

Es ist untersagt, Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen. Innerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde generell nicht mitgeführt werden.

(3)

Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückanlieger wird dadurch nicht berührt.

§ 14 Ruhestörender Lärm

(1)

Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2)

Ruhezeiten sind:

 

Abendruhe

an allen Werktagen

in der Zeit

von 20:00 bis 22:00 Uhr

 

Mittagsruhe

an Samstagen die Zeiten

 von 13:00 bis 15:00 Uhr.

(3)

Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, welche die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für:

 

a)

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten wie Hämmern, Klopfen, Bohren, Schleifen, Sägen und Hacken von Holz,

 

b)

Betrieb von motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten,

 

c)

Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbel, M geeignet sind, die Ruhe unbeteiligter Personen stören.

(4)

Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29.08.2002, BGBl I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.

(5)

Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(6)

Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7)

Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagesgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

(8)

Für die Nachtruhe gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gemäß § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

§ 15 Offene Feuer im Freien

(1)

Zum Betreiben eines offenen Nutzfeuers bis zu einer Größe von 1 m² (Lagerfeuer, Grills, offene Gartenkamine, Feuertöpfe, Schwedenfeuer u.a.) auf privaten Grund sind nachfolgend aufgeführte Maßnahmen zu beachten:

 

1.

Das Feuer ist stets zu beaufsichtigen.

 

2.

Der Abbrennplatz muss einen festen, nichtbrennbaren Untergrund haben bzw. der Rasen muss ausgestochen sein.

 

3.

Rauch und Wärme sollen ungehindert nach oben abziehen können. Eine Belästigung durch die Nachbarschaft durch Qualmentwicklung soll vermieden werden.

 

4.

Ein ausreichender Abstand zu brennbaren Gegenständen von mindestens 5 m und von leicht entzündbaren Stoffen (wie Stroh, Heu) von mindestens 100 m sind einzuhalten.

 

5.

Eine Löschmöglichkeit (Feuerlöscher, angeschlossener Wasserschlauch oder gefüllter Wassereimer) muss in unmittelbarer Nähe vorgehalten werden.

 

6.

Bei starkem Wind oder langanhaltender Trockenheit darf ein offenes Feuer nicht entzündet werden.

 

7.

Es darf nur sauberes Brennholz verwendet werden. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist verboten.

 

8.

Vor Verlassen der Feuerstelle ist die verbleibende Glut so abzulöschen, dass eine neue Entzündung auszuschließen ist.

(2)

Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern größeren Ausmaßes (über 1 m²) als Traditions- und Brauchtumsfeuer bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis.

(3)

Andere Bestimmungen (wie z.B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

gez. B. Landsiedel

Leiterin des Ordnungsamts