Jeder Einwohner, der einen Hund in Thüringen hält, hat diesen beim zuständigen Ordnungsamt anzumelden. In der Stadt Werra-Suhl-Tal kann die Anmeldung eines Hundes persönlich während der Sprechzeiten im Ordnungsamt oder über das auf der Homepage hinterlegte Formular erfolgen.
Auf gleichem Weg ist eine Hundeabmeldung möglich.
Grundlage für die Hundeanmeldung ergibt sich aus dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011. Danach ist der Halter eines Hundes verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen (§ 2 Abs. 4 ThürTierGefG). Bei der Anmeldung eines Hundes hat jeder Halter den Nachweis der Kennzeichnung (Chipnummer des Mikrochips) zu erbringen.
Weiter ist der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten (vgl. § 2 Abs. 5 ThürTierGefG). Der Halter hat dem Ordnungsamt den Abschluss der Versicherung durch eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nachzuweisen.
Seit 01.01.2026 gilt eine neue Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Werra-Suhl-Tal, die im Mitteilungsblatt Nr. 12/2025 veröffentlicht wurde und ebenfalls auf der Homepage der Stadt einsehbar ist.
Danach beträgt die Steuer pro Kalenderjahr:
| für den ersten Hund | 75,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 100,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 125,00 Euro |
| (siehe § 5 der Hundesteuersatzung) | |
Die Steuerschuld ist zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Der entsprechende Steuerbescheid wird an die Hundehalter in den kommenden Wochen versandt.
Auch für Katzenliebhaber gibt es seit diesem Jahr Regelungen nach dem Tierschutzgesetz für deren Haltung: Im Wartburgkreis wurde eine Katzenschutzverordnung erlassen, ebenfalls veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 12/2025. Danach ist jeder Halter verpflichtet, sicherzustellen, dass jede Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, nicht oder nicht mehr fortpflanzungsfähig ist. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Freigängerkatzen unkontrolliert vermehren. Daher obliegt jedem Halter ebenfalls eine Verpflichtung, die Katze zu kennzeichnen und zu registrieren. Die Kennzeichnung erfolgt, wie bei Hunden, durch einen Mikrochip und wird durch einen Tierarzt vorgenommen. Eine Registrierung dieser Chipnummer hat in einem privat geführten Haustierregister, TASSO e.V. oder Findefix zu erfolgen. Hierdurch können aufgefundene Katzen ihrem Halter zugeordnet werden und landen nicht im Tierheim.
Für Rückfragen steht das Ordnungsamt gern zur Verfügung.
gez. B. Landsiedel
Leiterin des Ordnungsamts