Auf Grund der § 55 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1
Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 2025 (redaktionell geändert von 2024 auf 2025) wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
| im Verwaltungshaushalt | |||
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| in Einnahmen | ||
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| und Ausgaben | mit | 10.292.700 € |
| im Vermögenshaushalt | |||
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| in Einnahmen | ||
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| und Ausgaben | mit | 2.512.100 € |
ab.
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird wie folgt festgesetzt
| a) | für die Stadt Werra-Suhl-Tal | 0 Euro |
| b) | für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“ | 899.000 Euro |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird wie folgt festgesetzt:
| a) | für die Stadt Werra-Suhl-Tal | 0 Euro |
| b) | für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“ | 0 Euro |
§ 4
Höchstbetrag der Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird wie folgt festgesetzt:
| a) | für die Stadt Werra-Suhl-Tal | 1.500.000 Euro |
| b) | für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“ | 565.700 Euro |
§ 5
Stellenplan
Es gilt der vom Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal am 24.06.2025 beschlossene Stellenplan.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
§ 6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
| 1. | Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten nach § 8 a der Hauptsatzung der Stadt Werra-Suhl-Tal als erheblich im Sinne des § 58 Abs. 1 ThürKO | |
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| - | im Verwaltungshaushalt ab einem Betrag von 2.000 € je Haushaltsstelle und bei Beträgen |
| darüber hinaus ab 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. | ||
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| - | im Vermögenshaushalt ab einem Betrag von 5.000 € je Haushaltsstelle und bei Beträgen |
| darüber hinaus ab 5 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. | ||
| 2. | Über erhebliche Mehrausgaben bis zu einem Volumen von | |
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| - | 20 % des Haushaltsansatzes im Verwaltungshaushalt und |
|
| - | 15 % des Haushaltsansatzes im Vermögenshaushalt |
| entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss. | ||
| 3. | Erhebliche Mehrausgaben ab einem Betrag von | |
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| - | 20.000 Euro im Verwaltungshaushalt und |
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| - | 40.000 Euro im Vermögenshaushalt |
|
| sind vom Stadtrat zu beschließen. | |
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Werra-Suhl-Tal, den 03.07.2025
Maik Klotzbach
Bürgermeister
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit ihrem Schreiben vom 01.07.2025, eingegangen am 03.07.2025, unter Aktenzeichen 15 104 G 200-264/25 (Ru) die von der Stadt Werra-Suhl-Tal vorgelegte Haushaltssatzung 2024 gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO, § 63 Abs. 2 i.V.m. §§ 76 Abs. 3, 118 Abs. 1 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt.
Gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO wird der Haushaltsplan 2025 der Stadt Werra-Suhl-Tal in der Zeit vom 28. Juli 2025 bis 11. August 2025 zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung in den Räumlichkeiten der Finanzverwaltung in der Kirchstraße 9 in Werra-Suhl-Tal öffentlich ausgelegt und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2025 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
gez. Maik Klotzbach
Bürgermeister