Nur über diese Zufahrtsstraße können Einsatzkräfte von Rettungsdienst oder Feuerwehr zum Schwimmbad gelangen, wenn dort Hilfe gebraucht wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Daher weisen wir alle Gäste unseres Schwimmbades darauf hin, das Halteverbot zu beachten und den PKW nicht auf dem Seitenstreifen der Zufahrtsstraße - gleich aus welcher Richtung - abzustellen. Parkflächen sind auf der Wiese gegenüber dem Eingang zum Schwimmbad vorhanden.
gez. B. Landsiedel
Leiterin des Ordnungsamtes