Wenn im Auengrund Schnee fällt, gibt es einiges zu beachten.
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Auengrund regelt die entstehenden Pflichten der Grundstückseigentümer hinsichtlich des Räumens und Streuens der Gehwege und Übergänge im Gemeindegebiet.
Wir weisen darauf hin, dass dieser Reinigungspflicht nachgekommen werden muss, u. U. auch mehrfach am Tag.
Mit dem Einsetzen des Schneefalls gehen wieder permanent Beschwerden über nicht bzw. nicht breit genug geräumte Gehwege, falsch deponierte Schneeablagerungen und nicht abgestumpfte Gehwehbereiche ein. Daher veröffentlichen wir hiermit die entsprechenden Satzungsbestimmungen gerne noch einmal und fordern alle Grundstückseigentümer auf, Gefahren für Fußgänger durch ordnungsgemäßes Räumen und Streuen gering zu halten.
Weiterhin bitten wir darum, diejenigen, die ihren Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, zuerst direkt anzusprechen und erst dann das Ordnungsamt einzuschalten. Dies betrifft insbesondere Nachbarn, die nur einen einseitigen Gehweg haben und sich beim Räumen und Streuen jährlich abwechseln (§ 9 Abs. 1 Satz 3, siehe unten).
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass eine persönliche Ansprache viel eher zum Erfolg führt und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen aufrecht erhalten bleiben, als wenn sich das Ordnungsamt aufgrund einer Beschwerde meldet und ggf. eine Verwarnung oder ähnliches ausspricht.
Wir danken Ihnen bereits jetzt im Namen aller Verkehrsteilnehmer für Ihr Verständnis und Ihre tatkräftige Unterstützung.
Auszug aus der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Auengrund:
§ 9
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegsfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf den Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. Eine breitflächige Verbringung des Schnees auf die Verkehrsfläche ist untersagt.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 10
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3ff Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 1,50 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertig gestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden, § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen bzw. Gehwege nicht beschädigen.
(7) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
Zu beachten ist weiter,
... dass geschobener Schnee von Gehwegen nicht auf die Fahrbahn geworfen werden darf - dies ist ein Eingriff in den Straßenverkehr und wird geahndet;
... dass der Winterdienst nicht räumen kann, wenn Fahrzeuge auf der Fahrbahn abgestellt werden.
Ihr Ordnungsamt