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Auengrund-Echo
Ausgabe 1/2026
Gemeinde Auengrund
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Amtlicher Teil

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Auengrund

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Auengrund die folgende 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung:

Artikel 1

1. § 14 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

§ 14

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu. Das Sitzungsgeld beträgt 25,09 Euro.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

2. § 14 Absatz 5 erhält folgenden Wortlaut:

(5) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Brattendorf

323,20 Euro,

des Ortsteils Crock

323,20 Euro,

des Ortsteils Merbelsrod

182,95 Euro,

des Ortsteils Oberwind

182,95 Euro,

des Ortsteils Poppenwind

182,95 Euro,

des Ortsteils Schwarzbach

182,95 Euro,

des Ortsteils Wiedersbach

182,95 Euro,

-

der ehrenamtliche Beigeordnete

249,93 Euro.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

3. § 16 erhält folgenden Wortlaut:

Öffentliche Zustellungen nach § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) erfolgen durch Aushang an der Verkündigungstafel in der Gemeinde Auengrund, Kirchweg 8, 98673 Auengrund.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Auengrund tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Auengrund, den 22.01.2026

Pfötsch

Bürgermeister

Gemeinde Auengrund — - Siegel -

Anmerkung

Die vorstehende Satzung wurde mit Schreiben vom 22.01.2026 des Amtes für Kommunalaufsicht im Landratsamt Hildburghausen bestätigt und zur vorzeitigen Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung zugelassen.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.