Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 21 der Thüringer Gemeinde- u. Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in den jeweils gültigen Fassungen, erlässt die Gemeinde Auengrund folgende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Auengrund:
Artikel 1
§ 3 erhält folgenden Wortlaut:
§ 3 Steuersatz
Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt jährlich je Hund:
|
| für den ersten Hund | 50,00 € |
|
| für den zweiten Hund | 80,00 € |
|
| für jeden weiteren Hund | 100,00 € |
Der Steuersatz beträgt abweichend von Satz 1 für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinn von § 1 Abs. 4 jährlich:
| je Hund | 400,00 € |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Auengrund tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Auengrund, den 14.10.2024
Renè Pfötsch
Bürgermeister
Gemeinde Auengrund — Siegel
Die vorstehende Satzung wurde mit Schreiben vom 09.10.2024 des Amtes für Kommunalaufsicht im Landratsamt Hildburghausen bestätigt und zur vorzeitigen Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung zugelassen.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.