Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301 ff.), in der jeweils gültigen Fassung sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Auengrund die folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Auengrund erhebt als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
(2) Anstelle einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenverzeichnis, in der jeweils gültigen Fassung, für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis für anwendbar erklärt.
(3) Soweit in Gebührensatzungen der Gemeinde Auengrund für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben die Regelungen von Absatz 2 unberührt.
§ 2
Übergangsregelung; Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
(1) Auf Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Auengrund vom 19.10.2015 und das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Auengrund außer Kraft.
Auengrund, den 28.02.2024
Pfötsch — (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Gemeinde Auengrund