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Auengrund-Echo
Ausgabe 5/2024
Gemeinde Auengrund
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Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen am 26.05.2024 und für eine eventuelle Stichwahl am 09.06.2024

Nachfolgende Bekanntmachung gilt sowohl für den Tag der Kommunalwahl am 26.05.2024 als auch für eine mögliche Stichwahl am 09.06.2024.

1. Am 26.05.2024 finden die Kommunalwahlen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

1.1 Gegebenenfalls findet am 09.06.2024 eine Stichwahl von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt, sofern bei der Wahl zum Landrat des Landkreises Hildburghausen bzw. bei einer Wahl der Ortsteilbürgermeisterin bzw. des Ortsteilbürgermeisters in einem Ortsteil der Gemeinde Auengrund kein Bewerber hat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Jeweils anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Gemeinde bildet sieben Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich in

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstandes befindet sich im Sitzungssaal im Rathaus, Kirchweg 8, 98673 Auengrund, Raum 211.

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 26.05.2024, um 14:00 Uhr, zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstandes durchführen.

Der Briefwahlvorstand tritt am Stichwahltag, dem 09.06.2024, um 16:00 Uhr, zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstandes durchführen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

3.1. Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreistagsmitglieder

Die Wahlen werden als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen, und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).

3.2 Wahl der Ortsteilbürgermeister und des Landrates

3.2.1 Wahl des Ortsteilbürgermeisters des Ortsteils Crock

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

3.2.2 Wahl der/des Ortsteilbürgermeister/in der Ortsteile Brattendorf, Merbelsrod, Oberwind, Poppenwind, Schwarzbach, und Wiedersbach

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

3.2.3 Wahl des Landrates

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstandes, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 26.05.2024, bis 18:00 Uhr, dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

6.1 Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der ggf. erforderlichen Stichwahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 09.06.2024, bis 18:00 Uhr, dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8. Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 27.05.2024 und ggf. am Dienstag, dem 28.05.2024, jeweils um 9:00 Uhr bis voraussichtlich 15:00 Uhr, im Rathaus Crock, Kirchweg 8, 98673 Auengrund, Sitzungssaal Rathaus fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

8.1 Die Ermittlung der Wahlergebnisse der ggf. erforderlichen Stichwahl wird am Montag, dem 10.06.2024, um 9:00 Uhr bis voraussichtlich 15:00 Uhr, im Rathaus Crock, Kirchweg 8, 98673 Auengrund, Sitzungssaal Rathaus fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Auengrund 24.04.2024

Möller

Gemeindewahlleiter

Gemeinde Auengrund