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Auengrund-Echo
Ausgabe 6/2023
Gemeinde Auengrund
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Öffentliche Bekanntmachung

des Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Auslegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Auengrund zur Wahl der Schöffen

Die Gemeinden erstellen für die Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten. (§ 36 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG).

Die Vorschlagsliste der Gemeinde Auengrund wurde am 01.06.2023 durch den Gemeinderat bestätigt. Sie ist für die Dauer einer Woche zu jedermanns Einsicht aufzulegen.

Die Auslegung erfolgt vom 10.07.2023 bis 16.07.2023, im Zimmer 101 der Gemeindeverwaltung Auengrund. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Hinweis:

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind gem. § 32 GVG:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen gem. § 33 GVG nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen gem. § 34 GVG ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.