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Auengrund-Echo
Ausgabe 8/2024
Gemeinde Auengrund
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Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Auengrund

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-), des § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in den jeweils derzeit gültigen Fassungen erlässt die Gemeinde Auengrund nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat in der Sitzung am 25.06.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung):

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)

302 v.H.

b)

Für Grundstücke

(Grundsteuer B)

404 v.H.

2.

Gewerbesteuer

395 v.H.

Nach Gewerbeertrag

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Hebesatz-Satzung der Gemeinde Auengrund vom 26.01.2023 außer Kraft.

Auengrund, den 23.07.2024

Pfötsch

Bürgermeister —  -Dienstsiegel-

Genehmigungsvermerk

Das Landratsamt Hildburghausen, Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 08.07.2024 den Eingang der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Auengrund in der Fassung des Beschlusses vom 25.06.2024 bestätigt. Die Satzung bedarf gemäß § 2 Abs. 4 ThürKAG der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Gemäß § 118 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung ist das Landratsamt, als untere staatliche Verwaltungsbehörde, die Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Landratsamt Hildburghausen ist die zuständige Genehmigungsbehörde.

Die Satzung ist rechtmäßig zustande gekommen und steht mit den Rechtsvorschriften der ThürKO, des ThürKAG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang.