Lageplan mit Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) der Ergänzungssatzung „Siedlungsstraße“ - Gemeinde Auengrund / OT Brattendorf (Kartengrundlage: WEBAtlasDE „Geoproxy Thüringen“; ohne Maßstab)
Beschluss-Nr. GR/046/2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Auengrund beschließt:
| 01 | Der Gemeinderat der Gemeinde Auengrund beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen. Das Abwägungsergebnis mit Begründung ist Bestandteil des Beschlusses. |
| 02 | Der Gemeinderat der Gemeinde Auengrund beschließt die Ergänzungssatzung „Siedlungsstraße“ in der Fassung vom 21.04.2023, bestehend aus der Planzeichnung (M: 1 : 1.000) mit den textlichen Festsetzungen, als Satzung. |
| 03 | Die Begründung zur Ergänzungssatzung „Siedlungsstraße“ vom 21.04.2023 wird gebilligt. |
| 04 | Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen gegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. |
| 05 | Der Bürgermeister wird beauftragt, die Ergänzungssatzung „Siedlungsstraße“ gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Satzung darf frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Dabei ist auch anzugeben, wo die Ergänzungssatzung „Siedlungsstraße“ mit der Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. |
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben des Landratsamtes Hildburghausen, Dezernat III - Bauamt, Bauleitplanung vom 22.08.2023 Az.: III-63/2//Koo/328/22 wurde die Eingangsbestätigung für die angezeigte Ergänzungs-satzung „Siedlungsstraße“ der Gemeinde Auengrund OT Brattendorf erteilt. Die Satzung kann gemäß § 21 Abs. 3 vorzeitig bekannt gemacht werden.
Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung „Siedlungsstraße“ einschließlich der Begründung im Bauamt der Gemeindeverwaltung Auengrund, Kirchweg 8, 98673 Auengrund/OT Crock, Bauamt, Zimmer 201, während der Öffnungszeiten:
| Montag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Siedlungsstraße“ ist dem nachfolgenden Lageplan zu entnehmen.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auengrund, den 25.09.2023 — -Siegel-
P f ö t s c h
Bürgermeister