Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Riegelsberg vom 27.01.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:
§§ 2, 4, 6, 7 und 8 der Satzung über die Veranstaltung und Ordnung von Wochenmärkten und Volksfesten (Kirmessen) in der Gemeinde Riegelsberg wird wie folgt neu gefasst:
Markttage, Marktort, Marktdauer
(1) Die Wochenmärkte in der Gemeinde Riegelsberg finden wöchentlich statt und zwar
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| a) im Ortsbezirk Riegelsberg jeweils mittwochs, |
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| b) im Ortsbezirk Walpershofen jeweils freitags. |
(2) Ist einer der für Wochenmärkte festgesetzte Tage ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Wochenmarkt an dem vorangehenden Werktag statt.
(3) Der Wochenmarkt wird
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| a) im Ortsbezirk Riegelsberg auf dem Rathausvorplatz, |
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| b) im Ortsbezirk Walpershofen auf den Parkplatz vor der Köllertalhalle abgehalten. |
(4) Der Handel auf den Wochenmärkten erfolgt in der Zeit vom 01. April bis einschließlich 30. September, von 07:00 – 12:00 Uhr, und in der Zeit vom 01. Oktober bis einschließlich 31. März, von 08:00 – 12:00 Uhr.
(5) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Tag, Ort und Dauer abweichend festgesetzt wird, wird dies öffentlich bekannt gemacht.
Verkaufsplätze
(1) Auf den Wochenmärkten dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Stand aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes kann im Wochenmarktbetrieb, sowohl für den einzelnen Markttag als auch für mehrere Markttage, erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Standplätze, die in der Zeit vom 01. April bis 30. September, bis 08:00 Uhr, und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März, bis 09:00 Uhr, von den Berechtigten nicht in Benutzung genommen werden, können für den betreffenden Markttag anderweitig vergeben werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Standgeldes wird hierdurch nicht begründet.
(5) Den Standinhabern steht der gemeindeeigene Stromanschluss für ihren eigenen Bedarf an elektrischer Energie (für Beleutungszwecke zur Verfügung und Ähnliches mit Ausnahme von Heizzwecken). Die elektrischen Anschlüsse haben ordnungsgemäß und ohne Verkehrsbehinderung zu erfolgen.
Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Wochenmärkten sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge, die während des Marktes als „Lager“ dienen) dürfen während der Marktzeit auf der Marktfläche nicht abgestellt werden.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 Meter überragen. Sie müssen eine lichte Höhe von 2,10 Meter, gemessen ab Bodenoberfläche, haben.
(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, so dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(6) Das Anbringen von anderen als den in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten, sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet, jedoch nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(7) Gänge und Durchfahrten sind freizuhalten.
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Die Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Wochenmärkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf den Wochenmärkten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Es ist insbesondere unzulässig
| 1. | Waren im Umhergehen anzubieten, |
| 2. | Tiere auf den Wochenmarkt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde und Tiere die gem. § 67 Abs. 1 GewO zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, |
| 3. | Motorräder, Fahrräder, Mopeds und ähnliche Fahrzeuge mitzuführen. |
| 4. | warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen. |
| 5. | den Marktverkehr, die Ruhe und Ordnung durch Lärm, Zanken, Raufen oder in sonstiger Weise zu stören, oder andere durch Handlungen oder durch Worte zu belästigen. |
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Der Anbieter bzw. sein Beauftragter haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Sauberhaltung des Wochenmarktes
(1) Die Fläche des Wochenmarktes darf nicht verunreinigt werden. Es ist insbesondere unzulässig
| 1. | Wasser außerhalb der Einfallschächte der Entwässerung auszuschütten, |
| 2. | in die Einfallschächte der Entwässerung feste Stoffe zu werfen, |
| 3. | Gegenstände, insbesondere Papier, Obstkerne, Obstschalen u dgl. auf die Gehwege und Fahrspuren zu werfen. |
Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte verbracht werden.
(2) Die Standbetreiber sind verpflichtet,
| 1. | ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangfläche während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten, |
| 2. | dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird, |
| 3. | Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht von ihren Standortplätzen, den angrenzenden Gangflächen und nicht belegten, unmittelbar benachbarten Ständen in die bereitgestellten, zur Aufnahme geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeiten einzufüllen. |
(3) Die Gemeinde kann sich zur Beseitigung nicht abtransportierter Abfälle Dritter bedienen. Sie kann die Kosten hierfür gesondert in Rechnung stellen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 13. Mai 2025