Meldeauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Widerspruchsrecht
Gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz – Meldeauskünfte in besonderen Fällen – (BMG vom 03.05.2013, BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Nach § 50 (5) BMG haben betroffene Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten zum vorgenannten Zweck nicht einverstanden sind, das Recht, im Bürgerbüro der Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, gegen die Weitergabe Widerspruch einzulegen.