Die gemäß § 10 in Verbindung mit den §§ 11, 13 und 23 Abs. 2 der derzeit gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Riegelsberg, werden Gräber, deren festgesetzte Nutzungszeiten (=Ruhefrist) ablaufen oder abgelaufen sind, eingeebnet.
Hiervon betroffen sind alle Gräber in folgenden Grabfeldern:
Feld 3, hiervon ausgenommen sind folgende Gräber:
3-1-2, 3-3-3, 3-3-1
Feld 42, hiervon ausgenommen sind folgende Gräber:
42-5-1+2
42-5-1, Ablauf 28.3.2023, wird erst zum 01.07.2023 eingeebnet
42-1-3, Ablauf 13.1.2023, wird erst zum 01.06.2023 eingeebnet
Feld 44, hiervon ausgenommen sind folgende Gräber:
44-5-4, 44-9-3, 44-9-3+4, 44-1a-1, 44-8-1
Feld 47, hiervon ausgenommen sind folgende Gräber:
47-1-4, 47-2-2, 47-4-4
Feld 47a, hiervon ausgenommen ist folgendes Grab:
47a-4-3
Feld 48, hiervon ausgenommen sind folgende Gräber:
48-3-5, 48-3-9, 48-1-4, 48-5-12, 48-4-17, 48-3-12, 48-5-8, 48-2-8, 48-4-13
Feld 51
Die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen, die für die Pflege der Gräber verantwortlich sind, werden aufgefordert, alle baulichen Anlagen (Grabsteine, Grabplatten, Einfriedungen) sowie die Bepflanzung und sonstige Gegenstände innerhalb einer Frist von 3 Monaten, also spätestens bis 31.03.2023 zu beseitigen.
Nach Ablauf der Fristsetzung, werden alle nicht entfernten Anlagen von der Gemeinde entschädigungslos und kostenfrei entsorgt.
Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, Zimmer 2.05, Herrn Winterhalter, Telefon: 06806 / 930-152.