Aufgrund des § 5 (1) und (2) i. V. m. § 12, § 35 Nr. 27 und § 50a (1) des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) wird auf Beschluss des Gemeinderats Riegelsberg vom 12. Dezember 2022 folgende Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Bestellung einer/eines Seniorenbeauftragte/n erlassen:
§ 1
Wahl und Ernennung
Die/der Seniorenbeauftragte wird vom Gemeinderat für die Dauer von drei Jahren durch Wahl bestimmt (§ 46 KSVG) und von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ernannt. Wahlvorschläge sollen durch Ausschreibung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Riegelsberg eingeholt werden.
§ 2
Aufgaben und Tätigkeitsbereich
(1) Die/der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte unterstützt die Seniorenarbeit in der Gemeinde Riegelsberg und ist Ansprechpartner/in für alle Seniorinnen und Senioren.
(2) Die/der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte vertritt Anliegen und Anregungen der Seniorinnen und Senioren gegenüber der Gemeinde Riegelsberg.
(3) Es können Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreitet werden.
(4) Der Tätigkeitsbereich umfasst alle Angelegenheiten in sämtlichen Lebensbereichen, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen.
§ 3
Mitwirkung in gemeindlichen Gremien
Die/der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte kann vom Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu allen Themen, die die Belange von Seniorinnen und Senioren betreffen und zur Beratung stehen, angehört werden.
§ 4
Berichtspflicht
Die/der Seniorenbeauftragte ist verpflichtet, dem Gemeinderat Riegelsberg jährlich über ihre/seine Tätigkeit zu berichten.
§ 5
Entschädigung
Die/der Seniorenbeauftragte erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder dessen Ausschüssen eine Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweils festgesetzten Sitzungsgelds für Gemeinderatsmitglieder, sofern sie/er von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister eingeladen wurde. Außerdem erhält sie/er eine monatliche Pauschale in Höhe von 50,00 EUR.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.