1. Ziel der Förderung
Um finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Windelentsorgung zu mindern, gewährt die Gemeinde Riegelsberg nach Maßgabe nachstehender Regelungen einen entsprechenden Zuschuss. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Riegelsberg. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsempfänger
Die Personen, für die der Zuschuss beantragt wird, müssen in Riegelsberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Altenheime wird die Förderung nicht gewährt. Personen, die in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen wohnen, sind ebenfalls von der Zuwendung ausgeschlossen.
a) Babywindeln
Kleinkinder für die die Zuwendung beantragt wird, dürfen im Antragsjahr höchstens das dritte Lebensjahr vollendet haben. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist/sind der/die Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigten.
b) Inkontinenzwindeln
Behinderte Menschen ab dem 4. Lebensjahr bzw. bedürftige Erwachsene, die an Inkontinenz leiden, müssen bei der Beantragung der Zuwendung durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit auf das Tragen von Windeln angewiesen sind. Die Einreichung eines „Dauerattests“ ist möglich.
3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung zur Entsorgung von Windeln beträgt pro Kalenderjahr 50 EUR. Für Kleinkinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beträgt der maximale Förderbetrag 150 EUR pro Kind in drei Jahren.
4. Antrags- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung ist ein von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestelltes Formblatt zu verwenden. Der Antrag auf Zuwendung für die Entsorgung von Babywindeln ist einmalig zu stellen und gilt für die gesamte Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Die Zuwendung für die Entsorgung von Inkontinenzwindeln ist für jedes Jahr neu zu beantragen Die Anträge für das jeweilige Kalenderjahr sind bis spätestens 30. November (Ausschlussfrist) bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Zuwendung wird nach Prüfung der Anträge im Dezember des jeweiligen Antragsjahres auf das im Formblatt angegebene Konto überwiesen.
5. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.