Die Gemeinde Riegelsberg erlässt aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG – vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung – LBO- vom 18.02.2004, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854) mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.08.2026 folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
§ 3 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime
§ 5 Ablösung der Stellplatzpflicht
§ 6 Stellplatzablösebeträge
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Riegelsberg.
Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
(1) Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 der Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.
(3) Notwendige Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(4) Die Regelungen des § 47 Absatz 1 Satz 6 Landesbauordnung bleiben unberührt.
(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Sie dürfen nicht zweckentfremdet oder zurückgebaut werden.
(2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von 200 m, sofern durch Gesetz nichts anderes vorgegeben ist. Der Stellplatz muss sich aber im Innenbereich der Ortslage befinden.
(3) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Emissionen (Lärm, Abgase oder Gerüche) das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
(4) Stellplätze müssen so angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind (keine „gefangenen Stellplätze“). Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(5) Die Mindestgröße eines Stellplatzes wird auf 5,00 m x 2,50 m festgelegt.
(6) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gelten die einschlägigen Regelungen der DIN 18040-3.
(7) Oberirdische PKW-Stellplätze sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden können. Geeignete luft- und wasserdurchlässige Beläge sind z.B. Pflaster-, Verbund-, Öko-, Rassengittersteine oder ähnliche Beläge. Bituminöse Beläge wie Asphalt oder Ortbeton sind nicht zulässig.
(8) Besteht die Möglichkeit zur Freiflächenversickerung nicht, ist über den vorhandenen Regen- oder Mischwasserkanal zu entwässern.
(9) Es gelten die Richtlinien zur Versickerung von Niederschlagswasser gem. den Informationen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher der Anlage. Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
(3) Bei Änderung baulicher Anlagen oder bei Änderungen Ihrer Nutzung ist der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
(4) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.
(5) Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 15 Stellplätzen sind mindestens 10 % der Stellplätze mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) auszustatten. Wird gesetzlich eine höhere Anzahl gefordert, so ist diese gesetzliche Anzahl maßgebend.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei der Berechnung von E-Stellplätzen nach Absatz 5 ist immer auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Riegelsberg nach einer Einzelfallprüfung gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages nach Maßgabe dieser Satzung ablöst.
(2) Die Ablösung der Stellplatzpflicht wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Riegelsberg und der Bauherrin oder dem Bauherrn vereinbart. Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzpflicht besteht nicht. Durch die Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
(3) Soweit in dem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts abweichendes geregelt ist, wird der Stellplatzablösebetrag einen Monat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Zahlung fällig.
(4) Die Gemeinde Riegelsberg verwendet den Geldbetrag für die Herstellung zusätzlicher, die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs. Die Parkeinrichtungen werden zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.
(1) Der Geldbetrag zur Ablösung eines Stellplatzes entspricht 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes einschließlich des Grunderwerbs und beträgt brutto 5.000,00 €.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt oder abgelöst zu haben, oder gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € pro Stellplatz geahndet werden.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Riegelsberg als örtliche Bauvorschrift über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung von Stellplätzen vom 27. März 1995 zuletzt angepasst am 10. Dezember 2001 außer Kraft.
Anlage
Zur Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime
| Nutzungsart | Zahl der Stellplätze |
| 1. Ein- und Zweifamilienhäuser | 1 Stellplatz je Wohneinheit |
| 2. Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) | 2 Stellplätze je Wohneinheit |
| 3. Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Stellplatz je 5 Betten,davon 10% Besucheranteil, jedoch mindestens 1 Stellplatz |
| 4. Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung | 1 Stellplatz je 3 Betten,1 Besucherstellplatz je 10 Betten |
| 5. Studierenden- und sonstige Wohnheime | 1 Stellplatz je 2 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze |
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg am 27. August 2026