an örtliche Vereine zur Unterstützung von Baumaßnahmen oder größeren Anschaffungen aus dem eingeführten „Vereinsfond“ vom 01. September 2025
| 1. | Die Gemeinde Riegelsberg richtet für die Haushaltsjahre 2025 bis 2027 einen sogenannten „Vereinsfond“ ein und der Gemeinderat Riegelsberg stellt hierfür entsprechende Haushaltsmittel im Haushalt bereit. |
| 2. | Die Zuwendung an die Vereine erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. |
| 3. | Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge sind schriftlich und formlos bei der Gemeinde Riegelsberg zu stellen. Die Anträge für das laufende Haushaltsjahr sind bis spätestens 30. September einzureichen. Im Antrag ist die geplante Maßnahme zu beschreiben und entsprechende Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge) beizufügen. Des Weiteren ist ein Finanzierungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, welche Eigenmittel bzw. Drittmittel zur Verfügung stehen und welche Restmittel erforderlich sind. |
| 3.a | Die Anträge für das Haushaltsjahr 2025 sind bis spätestens 15. November 2025 einzureichen. |
| 4. | Ein Antrag an die Gemeinde Riegelsberg ist vor Beginn einer Maßnahme zu stellen. Vor der Antragstellung begonnene Maßnahmen werden nicht bezuschusst. |
| 5. | Alle vorliegenden Anträge werden dem Gemeinderat Riegelsberg nach dem festgesetzten Stichtag zur Entscheidung vorgelegt. |
| 6. | Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
| 7. | Die Zuwendung kommt erst zur Auszahlung, wenn der Antragsteller die Umsetzung und das Kostenvolumen der Maßnahme nachweist. |
| 8. | Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft und treten am 31. Dezember 2027 außer Kraft. |