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Riegelsberger Wochenpost
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung zur Europawahl und den allgemeinen Kommunalwahlen am 09.06.2024

Meldeauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Widerspruchsrecht

Gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen - (BMG, 03.05.2013, BGBl. I, S. 1084), geändert durch Gesetz vom 20.06.2015 (BGBl. I, S. 970) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangegangenen Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 BMG Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Nach § 50 (5) BMG haben betroffene Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten zum vorgenannten Zweck nicht einverstanden sind, das Recht, im Bürgerbüro der Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Str. 31, 66292 Riegelsberg, gegen die Weitergabe Widerspruch einzulegen.

Riegelsberg, 08.11.2023
Der Bürgermeister
gez.
Klaus Häusle