Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S. 1296), und der §§ 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534) und des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) -Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1401 in der Fassung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S.2629) hat der Gemeinderat Riegelsberg am 12. Dezember 2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in der Fassung vom 17. Dezember 1990 wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühren (unter Berücksichtigung der Beiträge an den Entsorgungs-verband und der Abwasserabgaben) werden gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Kanalgebührensatzung) vom 17. Dezember 1990 wie folgt festgesetzt:
Benutzungsgebühren pro cbm Wasserverbrauch 3,90 €
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.