Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997 S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) und §§ 1 und 5a der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung – BeKVO) vom 15. Oktober 1981, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (Amtsblatt S. 1007) wird auf Beschluss des Gemeinderates Riegelsberg vom 11. Dezember 2023 folgende Satzung erlassen:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Gemeinde Riegelsberg (www.riegelsberg.eu) veröffentlicht.
(2) Soweit gesetzlich eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht ausreichend ist, erfolgt die Bekanntmachung darüber hinaus in der Riegelsberger Wochenpost.
(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.
(2) Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in der Form des § 1 Abs. 1 dieser Satzung öffentlich bekanntzumachen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Riegelsberg vom 07. Juni 1982 in der Fassung der Änderung vom 28. Oktober 2019 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.