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Werratal-Kurier
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord"

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Ziff. 2. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBI. S. 127) sowie der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. 15. 3634) hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitungen folgende Veränderungssperre am 11.12.2023 als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.08.2021 unter Beschluss Nr. 605/0282 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 2 „Gewerbegebiet Nord" aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Gemeinde Breitungen Nr. 9/2021 vom 09.09.2021 öffentlich bekanntgemacht. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord' in 98597 Breitungen wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke:

2959/5, 2957/2, 2956/2, 2955/2, 2954/6, 2954/5, 2953/2, 2953/1, 2960/2, 2962/6, 2963/4, 2964/8, 2965/2, 2966/2, 2967/5, 2967/3, 2968, 2969, 2970, 2971, 2972, 2979, 2980, 2981, 2982/1, 2982/6, 2779/6, 2784/28, 2784/29, 2784/30, 2784/31, 2819/14, 2819/13, 2819/15, 2819/12, 2796/7, 2952/1, 2819/17, 2784/39, 2800/8, 2798/8, 2798/9, 2796/8, 2784/36, 2784/37, 2784/38, 2784/35, 2795/4, 2796/1, 2797/1, 2798/1, 2799/1, 2800/10, 2800/11, 2037/2, 2044/19, 2044/5, 2044/14, 2044/18, 2044/3, 2044/6, 2044/19, 2044/17, 2041/10, 2041/9, 2044/16, 2039/19, 2039/18, 2039/16, 2038/8, 2038/7, 2025/6, 2044/12, 2037/2, 2044/11, 2044/10, 2784/40, 2784/34, 2784/33, 2784/41, 2784/42, 2784/32, 2784/27, 2784/26, 2774/5, 2961/5, 2961/3, 2961/4, 2962/6, 2962/5

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2.

erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Breitungen, den 18.12.2023

Römhild

Bürgermeister — - Siegel -

Hinweise gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie die in § 214 Abs. 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Breitungen, Rathausstraße 24, 98597 Breitungen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1

BauGB).

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn die Verletzung von Vorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Breitungen, Rathausstraße 24, 98597 Breitungen, unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.