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Werratal-Kurier
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung der Gemeinde Fambach

über die Erhebung von Verwaltungskosten

(Verwaltungskostensatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) i.V.m. §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) und der §§ 1, 2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Gemeinde Fambach in der Sitzung am 13.11.2024 folgende Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten beschlossen:

§ 1

Erhebung von Verwaltungskosten

(1) Die Gemeinde Fambach erhebt für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).

(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.

§ 2

Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

nebst Gebührenverzeichnis

(1) Für den eigenen Wirkungskreis wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und dem Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis in den jeweils geltenden Fassungen für anwendbar erklärt (§ 11 Abs. 5 ThürKAG).

(2) Für die Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde für jedes Grundstück 15,00 € und je Grundstückskaufvertrag mindestens je 25,00 € als Verwaltungsgebühr.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verwaltungskostensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung vom 08.05.1999 sowie deren Satzung zur 1. Änderung vom 01.03.2002 außer Kraft.

Fambach, 13.12.2024

Ralf Peter Schmidt

Bürgermeister  —  - Siegel -