Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) i.V.m. §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) und der §§ 1, 2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitungen in der Sitzung am 25.11.2024 folgende Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten beschlossen:
§ 1
Erhebung von Verwaltungskosten
(1) Die Gemeinde Breitungen erhebt für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis und im übertragenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.
§ 2
Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
nebst Gebührenverzeichnis
(1) Für den eigenen Wirkungskreis und übertragenen Wirkungskreis wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und dem Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis in den jeweils geltenden Fassungen für anwendbar erklärt (§ 11 Abs. 5 ThürKAG).
(2) Für die Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde für jedes Grundstück 15,00 € und je Grundstückskaufvertrag mindestens 25,00 € als Verwaltungsgebühr.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungskostensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Breitungen vom 27.11.1997 sowie deren Satzung zur 1. Änderung vom 17.01.2002 und Satzung zur 2. Änderung vom 17.07.2005 außer Kraft.
Breitungen, den 13.12.2024
Ronny Römhild
Bürgermeister — - Siegel -