Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitungen in der Sitzung am 25.11.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Breitungen“.
(2) Die zur Gemeinde Breitungen gehörenden 7 Höfe (Bußhof, Neuhof, Knollbach, Winne, Craimar, Grumbach, Farnbach) behalten ihre bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde.
§ 2
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel
(1) Die Gemeinde führt ein Gemeindewappen. Es zeigt im Göpelschnitt vorn in Gold fünf mit einer grünen Ranke belegte schwarze Balken, hinten auf blauem Grund einen aufgerichteten von Rot und Silber neunmal geteilten Löwen und in der Spitze auf grünem Grund eine golden besamte, silberne Seerose.
(2) Die Gemeindeflagge ist weiß/grün mit dem Gemeindewappen in der Mitte.
(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Gemeinde Breitungen - Thüringen“ und zeigt gleichfalls das Gemeindewappen.
§ 3
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Breitungen pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 5 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (E-Mail-Adresse info@breitungen.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 3 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 2 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfragen durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfragen nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 20 v. H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 5
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
§ 6
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:
| a) | die Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfs und der Abschluss der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte (Kauf-, Pacht-, Werk- und Dienstleistungsverträge) im Rahmen des normalen Geschäftsganges bis zu einem Wert bzw. Verpflichtungsrahmen von 5.000,00 €, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen, unter Beachtung der Möglichkeiten des jeweils gültigen Haushaltsplanes, | |
| b) | den Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 50.000,00 € oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 10.000,00 € nicht übersteigt sowie die Führung aller gegen die Gemeinde gerichteten Passivprozesse, | |
| c) | die Umschuldung von Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstiger Konditionen, | |
| d) | die Bildung von Haushaltsresten in Verbindung mit den Fachabteilungen, | |
| e) | die Niederschlagung, den Erlass oder die Stundung uneinbringlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag im Einzelfall von | |
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| - | 25.000 € bei Stundungen |
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| - | 10.000 € bei Niederschlagung |
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| - | 10.000 € bei Erlass |
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| Stundungen innerhalb des laufenden Jahres in unbegrenzter Höhe, wenn zu erwarten ist, dass die Zahlung bis 31.12. des laufenden Jahres erfolgt. | |
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| Bei Stundungen von Beiträgen sind die Sonderregelungen im § 135 BauGB (für Erschließungsbeiträge) und § 7b ThürKAG (für Ausbaubeiträge) zu beachten. | |
| f) | die Entscheidungen über die Wohnungsvergabe, wenn der Ausschuss für Soziales, Jugend, Bildung, Sport und Kultur entsprechend § 19 Punkt 7b nicht zuständig ist, | |
| g) | die Stellungnahme zu Bauvoranfragen und Bauanträgen, für die rechtswirksame Bebauungspläne vorliegen, | |
| h) | kleine Baumaßnahmen unter Beachtung des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und der Bauordnung bis 10.000,00 €; Aufträge und Leistungen nach VOB / VOL bis zu einem Wert von 10.000,00 €., | |
| i) | die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages, | |
| j) | die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 3.000 € und außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 3.000 € jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen. | |
§ 7
Beigeordnete
(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.
§ 8
Ausschüsse
(1) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(2) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.
§ 9
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.
Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlauf- verfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder des Gemeinderats verursacht werden, ist die Gemeinde nicht verantwortlich.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 10
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendparlamentes, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 11
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich im besonderen Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister |
| - | Sonstige = eine die ausgeübte Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung, mit dem Zusatz „Ehren-“ |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 12
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 40,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, indem sie Mitglied sind. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen.
Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnisse in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist spätestens nach 6 Monaten geltend zu machen (Verfahrensweise nach dem Thüringer Reisekostengesetz § 3).
Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten die Vorsitzenden der Ausschüsse und Fraktionen eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von monatlich 60,00 €.
(5) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält eine Aufwandsentschädigung von 230,00 € monatlich.
(6) Das Sitzungsgeld erhalten auch die berufenen, in den Ausschüssen tätigen Bürger, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.
(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses der Gemeinde erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 26,00 Euro je Sitzung.
Die Mitglieder von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
Bei verbundenen Wahlen erhöht sich die Entschädigung um 20,00 Euro.
Zuschläge werden für die Tätigkeit des Wahlvorstehers/ stellvertretenden Wahlvorstehers oder des Briefwahlvorstehers/ stellvertretenden Briefwahlvorstehers in Höhe von je 15,00 Euro gezahlt.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Breitungen erfolgt durch Veröffentlichung in der von der Gemeinde Breitungen und den Gemeinden Fambach, Rosa und Roßdorf gemeinsam herausgegebenen gedruckten Ausgabe des Amtsblattes „Werratal-Kurier“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an der Verkündungstafel am Rathaus, Rathausstraße 24.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates erfolgt durch Veröffentlichung an der Verkündungstafel am Rathaus, Rathausstraße 24.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(4) Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen werden an der Verkündungstafel am Rathaus, Rathausstraße 24 ausgehangen, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Bekanntmachungen auf Grund von Wahlen erfolgt im „Werratal-Kurier“.
§ 14
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Breitungen wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 15
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten geschlechtsneutral.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 02.03.2010 sowie deren Satzung zur 1. Änderung vom 11.06.2013, Satzung zur 2. Änderung vom 16.04.2014, Satzung zur 3. Änderung vom 29.01.2016, Satzung zur 4. Änderung vom 16.04.2019, Satzung zur 5. Änderung vom 24.11.2020 und Satzung zur 6. Änderung vom 18.03.2022 außer Kraft.
Breitungen, den 13.12.2024
Römhild — Siegel
Bürgermeister