Wir möchten darauf hinweisen, dass die Straßen- und Gehwegreinigung eine Aufgabe der jeweiligen Grundstückseigentümer ist.
Die Verpflichtung zur Gehwegreinigung ergibt sich aus der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenreinigungssatzung).
Nach diesen Festlegungen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet die Gehwege vor seinem Haus einmal wöchentlich zu reinigen.
Zur Reinigung gehören das Entfernen von Schmutz, Unrat, Papier, Tierexkrementen, Laub und Ähnlichem.
Neben dem Kehren gehört zur Reinigung auch das Entfernen von Grünwuchs aus dem Pflaster und um Verkehrszeichen bzw. Laternenmasten.
Die Reinigungspflicht besteht das ganze Jahr und erstreckt sich auch auf die Gehwege, Straßenrinnen und Fahrbahnen.
Bäume bzw. Äste und Sträucher/Hecken, welche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, sind zurückzuschneiden.
Ebenso sind verdeckte Verkehrszeichen, Straßennamensschilder sowie Straßenlampen freizuschneiden, sodass diese wieder mühelos sichtbar sind bzw. ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können.
Die Verpflichtung, Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der erfüllenden Gemeinde Breitungen geregelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Gehwegen ein Lichtraumprofil von mindestens 2,50 m, bei Straßen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m gewährleistet sein muss, um Personen und Sachschäden vorzubeugen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes
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