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Werratal-Kurier
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Gebührensatzung

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Fambach

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat der Gemeinde Fambach am 25. Oktober 2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe in Fambach und deren Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Fambach (beschlossen am 25.10.2023) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen die Personen, die nach dem Bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a.:

-

die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,

-

der überlebende Ehegatte,

-

unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;

-

der Antragsteller.

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach

dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweiligen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Friedhof „Auf der Gebühne“

 —  75,00 €

§ 6

Erwerb von Nutzungsrechten eines Reihengrabes

(1) Für die Überlassung einer Erdbestattungsreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Erdbestattungsreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

150,00 €

b)

Erdbestattungsreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr

300,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte  —  200,00 €

§ 7

Erwerb einer Urnenrasengrabstätte

Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte wird folgende Gebühr erhoben:  —  750,00 €

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten einer Wahlgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer zweistelligen Erdbestattungswahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:  —  800,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Erdbestattungswahlgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung  —  50,00 €

§ 9

Bestattungsgebühren

(1) Für die Beisetzung von Ascheresten werden folgende Gebühren erhoben:

a)

in einer Urnenreihengrabstätte

50,00 €

b)

in einer Wahlgrabstätte

50,00 €

c)

in eine vorhandene Urnen- oder Erdbestattungsreihengrabstätte

50,00 €

§ 10

Gebühren für Grabberäumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeinde Fambach werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Erdbestattungsreihengrabstätte

90,00 €

b)

Urnenreihengrabstätte

50,00 €

c)

Wahlgrabstätte (doppelt)

150,00 €

§ 11

Urnengemeinschaftsanlage

Für die Nutzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage werden folgende Gebühren erhoben:  —  300,00 €

Für die Beisetzung von Ascheresten in der Urnengemeinschaftsanlage werden folgende Gebühren erhoben  —  50,00 €

§ 12

Um- und Ausbettungsgebühren

(1) Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, außer Urnen, sind von einem Bestattungsunternehmen auszuführen, die auch die Aufwendungen dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung stellen.

(2) Umbettung einer Urne  —  100,00 €

(3) Ausbettung einer Urne  —  100,00 €

(zzgl. anfallender Versandkosten)

§ 13

Gleichstellungsklausel

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Fambach vom 19.10.2010 außer Kraft.

Fambach, den 03.11.2023

Schmidt  —  - Siegel -

Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO

Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird darauf hingewiesen, dass für eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.