Der Gemeinderat der Gemeinde Fambach hat in seiner Sitzung vom 25.10.2023 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Satzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Fambach und Heßles der Gemeinde Fambach erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den neuen Friedhof „Auf der Gebühne“, für die Urnengemeinschaftsanlage auf dem „alten Friedhof“ der Kirchengemeinde in Fambach und für den im Ortsteil Heßles gelegenen Friedhof.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der erfüllenden Gemeinde Breitungen als Behörde der Gemeinde Fambach.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Fambach waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung Fehlgeborener und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Fambach sind.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
(3) Die Friedhöfe dienen der Pflege der Gräber und Anlagen im Andenken an die Verstorbenen.
(4) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Umbettung von Urnen innerhalb der Ruhezeit verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgräbern Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Fambach in andere Gräber umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern dem Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Friedhofswesen, auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für Besucher geöffnet:
| Mai | - | September | 06.00 bis 21.00 Uhr |
| Oktober | - | April | 08.00 bis 18.00 Uhr |
Die Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachungen und durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Das Begehen der Friedhofswege bei Schnee und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
| 1. | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder, Rollschuhe, Rollerblades, Skateboards) soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist (hier gilt die Friedhofsgebührensatzung); ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Bestatter und Steinmetze. |
| 2. | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| 3. | an Sonn- und Feiertagen und in jeder Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, |
| 4. | das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen, |
| 5. | das Beschmutzen und Beschädigen der Anlagen sowie das unberechtigte Betreten der Rasenflächen und Grabstätten, |
| 6. | das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen, |
| 7. | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| 8. | das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, |
| 9. | Musik außerhalb von Trauerfeiern zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, |
| 10. | das Ablagern von Abfällen, die nicht aus der Bewirtschaftung der Friedhöfe stammen, |
| 11. | die Wasserentnahme für private Zwecke. Nur für die Bewässerung der Grabstätten ist die Wasserentnahme erlaubt. |
(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung durch die Gemeindeverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist nach Eintritt des Todes unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorhandenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung sind Ausnahmen möglich.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Rasengrab oder der Urnengemeinschaftsanlage bestattet.
(6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:
| - | für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Leibesfrüchte und Fehlgeborene: 1,60 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit |
| - | für Verstorbene ab 6 Jahre: 2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit. |
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Urnenbestattung dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 eingehalten werden.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber für Erdbestattungen werden nur durch zugelassene Bestattungsunternehmen ausgehoben und geschlossen. Bei Urnenbeisetzungen werden die Gräber durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei der Erdbestattung von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle in der Regel 1,60 m, bei der Urnenbestattung von der Erdoberfläche bis zur Sohle der Urne mindestens 0,70 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei:
| - | Erdbestattungen | 25 Jahre |
| - | Urnenbeisetzungen | 25 Jahre |
| - | Urnenbeisetzungen in Urnenrasengräbern | 20 Jahre |
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei der Umbettung von Leichen ist außerdem die Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen einzuholen. Sie kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungs- berechtigte einer Wahlgrabstätte oder der Inhaber der Graburkunde eines Reihengrabes.
(4) Die Um- und Ausbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung, die Umbettungen von Särgen von einem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Gräber werden unterschieden in:
| a) | Reihengrabstätten | |
| - | Erdbestattungsreihengrab |
| - | Urnenreihengrab |
| b) | Wahlgrabstätten (nur auf dem Friedhof „Auf der Gebühne“) | |
| - | Erdbestattungswahlgrab |
| c) | Urnengemeinschaftsanlage | |
| d) | Rasengrabstätten | |
| - | Urnenrasengrab |
(3) Es besteht die Möglichkeit, zwischen den verschiedenen Grabstätten zu wählen. Die Vergabe der Grabstätten und deren Lage obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) Weiterhin besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgestellt.
(2) Die Grabgröße beträgt bei:
| - | Reihengräbern für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten: | ||
| 1, 65 m lang | x | 0,60 m breit |
| - | Reihengräbern für Erdbestattungen für Verstorbene ab 6. Lebensjahr: | ||
| 2,10 m lang | x | 0,90 m breit |
| - | Urnenreihengräbern: | ||
| 1,00 m lang | x | 0,50 m breit |
(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen beträgt
| bei Urnenreihengräbern: an den Längsseiten 0,40 m, an den Breitseiten 0,50 m |
| bei Erdbestattungsreihengräbern: an den Längsseiten 0,80 m, an den Breitseiten 1,00 m. |
(4) In einem Reihengrab für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden, jedoch ist es zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten.
(5) Auf einem Erdbestattungsreihengrab können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen von mindestens 15 Jahren (§ 31 Absatz 1 ThürBestG) eingehalten wird.
(6) Auf einem Urnenreihengrab können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen von mindestens 15 Jahren (§ 31 Absatz 1 ThürBestG) eingehalten wird.
(7) Eine Reihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Es sind eingerichtet auf dem Friedhof „Auf der Gebühne“:
| - | Wahlgräber für Erdbestattungen (nur zweistellige) |
(2) Die Grabgröße beträgt
| für ein zweistelliges Wahlgrab: | 2,20 m x 2,00 m |
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in diesem Absatz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf den überlebenden Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, |
| c) | auf die Kinder, |
| d) | auf die Stiefkinder, |
| e) | auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| f) | auf die Eltern, |
| g) | auf die vollgebürtigen Geschwister, |
| h) | auf die Stiefgeschwister, |
| i) | auf die nicht unter a) bis h) gefallenen Erben sowie die Lebensgefährten der beigesetzten Personen. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
(8) Die Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt 40 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist im Rahmen der Friedhofsplanung möglich.
(9) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(10) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
§ 15
Urnengemeinschaftsanlage
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage dient der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Gemeinschaftsmal und die Anlage werden durch die Friedhofsverwaltung erstellt und unterhalten.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Urnen bei und führt darüber ein Verzeichnis.
(3) Aus- und Umbettungen aus dieser Abteilung sind nicht möglich.
§ 16
Rasengrabstätte
(1) Rasengräber werden auf den Friedhöfen „Auf der Gebühne“ und im Ortsteil Heßles angelegt.
Es erfolgt eine Urnenbeisetzung ohne Einfassung und Grabmal. Das Grab wird lediglich mit einem einheitlich gestalteten Grabgedenkstein oder einer einheitlich gestalteten Grabgedenkplatte versehen. Sowohl der Grabgedenkstein als auch die Grabgedenkplatte sind durch die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten eigenständig nach den in § 18 geregelten Vorgaben bei einem Steinmetz ihrer Wahl in Auftrag zu geben.
(2) Die Grabgröße beträgt
| - | für ein Urnenrasengrab Gedenkplatte: | 0,80 m x 0,60 m |
| - | für ein Urnenrasengrab Gedenkstein: | 1,00 m x 0,50 m. |
Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen muss bei Gedenkplatten an den Längs- und Breitseiten 0,50 m betragen.
Der Abstand zwischen den einzelnen Grabreihen muss bei Gedenksteinen an den Längsseiten 0,50 m sowie an den Breitseiten 1,00 m betragen.
(3) Die Beisetzung weiterer Urnen auf einem solchen Grab ist nicht zulässig.
(4) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17
Grabfelder
(1) Auf allen Grabstätten, ausgenommen Urnengemeinschaftsanlage, sind Grabmale und Grabeinfassungen durch die Nutzungsberechtigten zu errichten. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Steinmaterial oder Holz hergestellt sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung nur zulässig, wenn die Würde des Friedhofes nicht verletzt wird.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
| bis 1,00 m Höhe | 0,12 m |
| ab 1,00 m Höhe | 0,14 m |
| ab 1,20 m - 1,50 m Höhe | 0,16 m |
(4) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.
(5) Grabdeckelplatten sind zugelassen.
(6) Als Begrenzung der Grabstätten sind Grabeinfassungen zu verwenden.
(7) Die Höhe der Grabmale darf folgende Größen nicht überschreiten:
| a) | auf Erdbestattungsreihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6.Lebensjahr | 0,80 m |
| b) | auf Erdbestattungsreihengräbern für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr | 1,00 m |
| c) | auf Urnenreihengräbern | 0,80 m |
| e) | auf Wahlgrabstätten | 1,20 m |
(8) Äußere Randeinfassungen aus Metall oder anderen Materialien sind unzulässig.
(9) Unzulässig ist:
| a) | das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, |
| b) | das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, |
| c) | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, |
| d) | das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit, außer an den dafür vorgesehenen Stellen, |
| e) | Moose aller Art aus dem Wald zu entfernen, um damit die Gräber einzudecken, |
| f) | das Bestreuen der gesamten Grabfläche mit Kies oder Splitt. |
(10) Das Abdecken der Wege zwischen den Gräberreihen mit Plastikfolie und ähnlichen Materialien sowie das Belegen mit weißen Steinchen ist nicht gestattet. Zur Zeit vorhandene weiße Steinchen haben Bestandsschutz bis zum Ablauf der Ruhezeit.
§ 18
Rasengräber
(1) Auf allen Rasengräbern muss wahlweise ein Grabgedenkstein oder eine Grabgedenkplatte errichtet werden.
(2) Der Grabgedenkstein muss aus einem der drei nachfolgend genannten Granitsteinen gefertigt werden:
| a) | Impala (grau/schwarz marmoriert) | |
| b) | Nordland (rötlich/ anthrazit marmoriert) | |
| c) | Orion (violett/ anthrazit marmoriert) | |
|
| und hat folgende Abmessungen: | Höhe: 0,75 m |
|
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| Stärke: 0,15 m |
|
|
| Breite: 0,40 m |
(3) Die Grabgedenkplatte muss aus geschliffenem rotem Mainsandstein (60x40x4 cm) mit einer Unterplatte Mattschliff aus Rosa Beta (80x60x3 cm) gefertigt werden.
(4) Die Inschrift der Grabgedenksteine und -platten enthält ausschließlich folgende Daten:
|
| Name, Vorname |
|
| Geburtsjahr - Sterbejahr |
Die Inschriften der Grabgedenksteine sind ausreichend tief und erhaben zu arbeiten, so dass in der Regel eine farbige Behandlung entfällt, andernfalls ist nur eine Tönung im Farbton des Steinmaterials zulässig.
Für Inschriften ist die Großbuchstabenschrift vorgeschrieben, aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen.
Das Auslegen der Schrift mit Gold und Silber ist nicht gestattet.
Die Inschriften der Grabgedenkplatten sind in der Schriftart an die vorhandenen anzupassen und mit schwarz matter Schriftfarbe auszulegen. Aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen. Das Auslegen der Schrift mit Gold oder Silber ist nicht gestattet.
(5) Die Urnenrasengräber werden von der Gemeinde Fambach eingesät und regelmäßig gemäht. Auf diesen Gräbern sind keine Pflanzflächen zulässig. Weitere Grabausstattungen, Grabausschmückungen (z.B. das Aufstellen von Vasen, Schalen oder Kerzen, das Ablegen von Gebinden und Kränzen etc.) und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig.
§ 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Für die Beantragung ist ein Formblatt zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden.
(3) Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang durch die
Friedhofsverwaltung zu bearbeiten.
(4) Entsprechen Grabmale nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter schriftlichen Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten der Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17 (3).
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Graburkunde.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon sowie baulicher Anlagen gefährdet, ist der Inhaber der Graburkunde verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Inhabers der Graburkunde Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Inhabers der Graburkunde zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Ist der Nutzungsberechtigte oder der Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Der Nutzungsberechtigte der Graburkunde ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 22
Entfernung
(1) Vor Ablauf des Nutzungsrechts und vor Ablauf der Ruhezeit von 25 Jahren bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen dürfen Grabstätten nur nach schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Zur Grabstellenberäumung ist ausschließlich die Gemeinde berechtigt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird drei Monate vorher durch schriftliche Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist wird durch die Friedhofsverwaltung die Beräumung veranlasst. Die Kosten tragen die jeweils verfügungsberechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und seiner Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte laut Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber spätestens nach drei Monaten nach der Bestattung würdig herzurichten.
(5) Der Nutzungsberechtigte laut Graburkunde kann die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder damit ein Unternehmen beauftragen.
(6) Die Verwendung von Salz oder anderer chemischer Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist den Nutzungsberechtigten nicht gestattet.
(7) Verrottbare Abfälle und Plastabfälle können in den hierzu zur Verfügung stehenden Abfallbehältern entsorgt werden.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Gräber beräumen und einebnen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle „Auf der Gebühne“ dient der Aufnahme der Särge bzw. Urnen am Tag der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie der Vorschriften für Aufbahrung und Beförderung von Leichen obliegt dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen.
§ 26
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle „Auf der Gebühne“ kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
Die Nutzungszeiten von Grabstätten, die nach Satzungen errichtet wurden, die dieser Satzung zeitlich vorausgingen, bleiben bestehen.
§ 28
Haftung
Die Gemeinde Fambach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder der Trauerhalle durch dritte Personen, Tiere oder Elementarschäden entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
Der Gemeinde Fambach obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe in Fambach sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| a) | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 6 betritt, | |
| b) | sich nicht der Würde des Ortes entsprechend auf dem Friedhof verhält, | |
| c) | entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 | |
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| - | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
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| - | Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, |
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| - | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind, |
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| - | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
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| - | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
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| - | den Friedhof verunreinigt oder beschädigt, |
| d) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, | |
| e) | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält, | |
| f) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert, | |
| g) | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, | |
| h) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, | |
| i) | Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, | |
| j) | Grabstätten vernachlässigt, | |
| k) | Wasser für private Zwecke entnimmt. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 31
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.
§ 32
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Fambach vom 19.10.2010 sowie deren 1. Änderungssatzung vom 08.03.2017 außer Kraft.
Fambach, den 03.11.2023
Schmidt — - Siegel -
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO
Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird darauf hingewiesen, dass für eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.