Titel Logo
Werratal-Kurier
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

1. Präambel

Mit dieser Richtlinie gibt die Gemeinde Breitungen ein Grundsatzpapier heraus, welches die materielle und ideelle Unterstützung der Vereine der Gemeinde Breitungen ermöglicht. Sie trägt damit ihrer Pflicht als Kommune auf Anerkennung und Förderung der vielfältigen Aktivitäten zur Bereicherung des gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Lebens der Gemeinde Rechnung.

Art und Umfang der Unterstützung leiten sich aus den örtlichen Gegebenheiten, den kommunalpolitischen Erfordernissen sowie der Haushaltssituation der Gemeinde Breitungen ab. Als besonders förderwürdig werden alle Aktivitäten von Vereinen anerkannt, deren Arbeit sich auf die Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Behinderte konzentriert.

Der Schwerpunkt jeglicher Förderung, ob institutionell oder projektbezogen, liegt in der Unterstützung von Aktivitäten, die das gesellschaftliche Leben Breitungens bereichern und dazu geeignet sind, die Gemeinde für ihre Einwohner noch attraktiver werden zu lassen.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1.

Der Antragsteller hat seinen Sitz in Breitungen, er ist beim Amtsgericht Schmalkalden ins Vereinsregister eingetragen oder ist als Zweigverein Mitglied eines Dachverbandes und kann ein geregeltes und kontinuierlich aktives Vereinsleben nachweisen.

Der Antragsteller erhebt regelmäßige Beiträge von seinen Mitgliedern, er steht allen interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen, seine Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt anerkannt.

Vereinsförderung setzt immer eine angemessene Eigenbeteiligung voraus!

2.2.

Eine Förderung wird in der Regel nicht gewährt, wenn eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben ist oder wenn der Verein vorrangig kommerzielle Ziele verfolgt.

2.3.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Gemeinde Breitungen, über die Vergabe entscheidet der Ausschuss für Soziales, Jugend, Bildung, Sport und Kultur.

3. Förderungsmöglichkeiten

3.1. Gewährung von Sachleistungen:

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Gemeinde Breitungen die Aktivitäten ihrer Vereine mit Sachleistungen (kostenfreie Überlassung und Unterhaltung kommunaler Sportstätten bzw. von Räumlichkeiten oder Plätzen, Unterstützung bei der Schaffung technischer Voraussetzungen für Veranstaltungen sowie fachliche Unterstützung über die Verwaltung der Gemeinde bei der Lösung anstehender Aufgaben, z.B. Beantragung von Fördermitteln u.ä.).

3.2. Gewährung finanzieller Zuschüsse:

3.2.1.

Grundsätzlich erhält jeder gem. 2.1. förderungsberechtigte Verein einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von

bis 50 Mitglieder von —  25,00 €

bis 100 Mitglieder von —  50,00 €

bis 150 Mitglieder von —  75,00 €

bis 200 Mitglieder von —  100,00 €

über 200 Mitglieder von  —  125,00 €

Bei der Berechnung der Zuschüsse werden nur die aktiven Mitglieder berücksichtigt, die in Breitungen wohnhaft sind. Maßgebend ist die Zahl der aktiven Mitglieder zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise (Satzung, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Mitglieder) beizufügen.

Liegen der Gemeinde keine entsprechenden Nachweise vor, kann der Sockelbetrag nicht gewährt werden.

Für die Durchführung der Jahreshauptversammlung zahlt die Gemeinde für jedes anwesende Vereinsmitglied 0,75 €. Der Nachweis über die Anwesenheit ist vorzulegen.

Liegt der Gemeinde kein entsprechender Nachweis vor, kann der Zuschuss für die Jahreshauptversammlung nicht gewährt werden.

3.2.2.

Die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen können durch die Gemeinde durch einen Zuschuss unterstützt werden. Voraussetzung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes, welcher neben der Antragssumme den Eigenanteil sowie Drittmittel berücksichtigt:

Durchführung von Veranstaltungen

(Sportwettkämpfe, Ausscheide, Ausstellungen, kulturelle Veranstaltungen aus Anlass eines Vereinsjubiläums, Fahrtkostenzuschüsse bei Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen)

Weiterbildung / Lehrgänge / Honorare für Übungsleiter und Lehrer sowie Referenten zur Absicherung einer qualitativ hochwertigen Vereinsarbeit

Ehrungen / Auszeichnungen

(Kauf von Pokalen, Medaillen, Ehrung besonders verdienstvoller Vereinsmitglieder, Jubilare usw.)

Schaffung materiell-technischer Voraussetzungen

(Kauf von Instrumenten, Noten, Spiel- und Sportgeräten, Kostüme, Sportbekleidung, Ausstattungen, werterhaltende Maßnahmen, aber auch Unterstützung von Maßnahmen zur Mitgliederwerbung)

3.2.3.

Alle Vereine erhalten eine Zuwendung bei Jubiläen und zwar

25-/ 50-/ 75-/ 100-jähr. Jubiläum und mehr —  150,00 €

10-/ 20-/ 30-/ 40-jähr. Jubiläum —  75,00 €

60-/ 70-/ 80-/ 90-jähr. Jubiläum —  100,00 €

3.2.4.

Im Rahmen der Förderung der Vereine ist die Jugendförderung eine zentrale Aufgabe, der unter den gegebenen gesellschaftspolitischen Strukturen besondere Bedeutung zukommt.

An die Vereine werden Förderungsmittel für Jugendliche nur bewilligt, wenn

-

sie ihren Vereinssitz im Bereich der Gemeinde Breitungen haben;

-

sie lt. Satzung als gemeinnützig ausgewiesen sind;

-

der Jugendliche, für den eine Förderung beantragt wird, seinen Wohnsitz in Breitungen hat;

-

der Jugendliche, für den die Förderung beantragt wird, zum 01.01. des

beantragten Zuschussjahres nicht älter als 18 Jahre ist.

Die Vereine erhalten für jeden zu betreuenden, förderungsberechtigten Jugendlichen einen Betrag von jährlich 2,50 €.

Ist ein Jugendlicher in einem Verein in mehreren Abteilungen aktiv, so kann er nur einmal berücksichtigt werden.

Liegt der Gemeinde kein entsprechender Nachweis vor, kann die Jugendförderung nicht gewährt werden.

Gefördert wird außerdem die Teilnahme an Wanderfahrten, Zeltlagern oder sonstigen Ferien- und Urlaubsmaßnahmen in festen Einrichtungen, die mindestens 2 Tage dauern und an denen mindestens 6 Kinder bzw. Jugendliche teilnehmen. Beihilfen hierzu können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in einer Höhe von 1,00 € pro Tag und Teilnehmer bis zur Dauer von 3 Wochen gewährt werden. Bei allen Maßnahmen muss sich der Träger angemessen beteiligen. Alle Maßnahmen sind mindestens 2 Monate vor Durchführung bei der Gemeinde unter Angabe von Zeit, Art und Dauer, Ort und voraussichtlicher Teilnehmerzahl zu beantragen.

Nach Durchführung der Maßnahme ist bis 4 Wochen danach ein Abschlussbericht mit kompletter Teilnehmerliste mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmer sowie die entstandenen Kosten vorzulegen.

4. Antragsverfahren

4.1. Antragstellung

Anträge auf Bewilligung finanzieller Zuwendungen sind im Hauptamt mit dem dort erhältlichen Antragsformular einzureichen. Das Formular enthält den jährlichen statistischen Erhebungsbogen zur Aktualisierung der gemeindlichen Vereinsübersicht und ist vollständig ausgefüllt abzugeben.

4.2. Antragsfristen

Zuschüsse aus gemeindlichen Mitteln sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr zu beantragen. Verspätet abgegebene Anträge werden nicht berücksichtigt und dem Antragsteller zurückgesandt.

4.3. Entscheidungen

Über die eingereichten Anträge und in Ausnahmefällen entscheidet der Ausschuss für Soziales, Jugend, Bildung, Sport und Kultur. Die Bescheide ergehen nach Bestätigung des Haushaltes.

Ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 10 % des Haushaltstitels „Vereinsförderung der Gemeinde Breitungen“ verbleibt zur Verfügung des Bürgermeisters zur Abdeckung unvorhergesehener Ausgaben.

4.4. Mittelverwendung

Die Vergabe von Mitteln zur Vereinsförderung erfolgt zweckgebunden entsprechend des Antrages.

Der Antragsteller ist verpflichtet, der Verwaltung einen prüffähigen Mittelverwendungsnachweis (Quittungen, Belege, Sachberichte) vorzulegen. Die Abrechnung hat bis zum 31. Januar für das vergangene Haushaltsjahr zu erfolgen. Ein ordnungsgemäßer Nachweis ist Grundlage für eine erneute Berücksichtigung bei der Mittelvergabe.

Aus bereits erteilten Bewilligungsbescheiden erwächst kein Anspruch auf Nachfolgezahlungen. Bei zweckfremder Mittelverwendung und/oder vorsätzlich falschen Angaben bei der Antragstellung kann die Gemeinde die ausgereichten Beträge zurückfordern.

5. Datenschutz

Für die datenschutzgerechte Übermittlung der Mitgliederdaten an die Gemeinde ist eine Einwilligung der Mitglieder einzuholen. Hierfür ist der antragstellende Verein verantwortlich. Dieser muss vor der Übermittlung der Daten an die Gemeinde eine Einwilligung des jeweiligen Mitgliedes vorliegen haben.

Die Gemeinde wird die Mitgliederdaten nach Auszahlung der Förderung datenschutzkonform vernichten.

6. Geltungsbereich

Nicht gefördert nach diesen Richtlinien werden Vereine, die überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgen, Fördervereine, Berufsverbände, freie Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, Kirchen und religiöse Vereine, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Parteien und die Feuerwehr.

Vereine, Gruppen und Mannschaften, die als Repräsentanten der Gemeinde Breitungen auftreten, werden gesondert gefördert.

7. Inkrafttreten

Die vorliegende „Richtlinie zur Förderung des Vereinslebens in der Gemeinde Breitungen“ tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Richtlinie zur Förderung der Vereine der Gemeinde Breitungen“ vom 20. Februar 2018 außer Kraft.

Breitungen, den 24.11.2025

Römhild

Bürgermeister