§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen erhebt die Gemeinde Fambach nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Entgelt.
§ 2
Benutzungsentgelte
1. | Bürgerhaus "Rosengarten" |
| Nutzungsbereich | Ortsansässige Veranstalter | auswärtige Veranstalter |
| Benutzung des Gastraumes mit Küche und Theke | 50 € | 125 € |
| Benutzung des Saales mit Gastraum, Küche und Theke | 100 € | 250 € |
| Benutzung der Kegelbahn | 40 € | 100 € |
| Betriebskostenpauschale Gastraum etc. | 50 € | 50 € |
| Betriebskostenpauschale Saal mit Gastraum etc | 100 € | 100 € |
| Kaution | 150 € | 150 € |
| Endreinigung bei Nichtordnungsgemäßer Übergabe | 150 € | 150 € |
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2. | Bürgerhaus "Alter Saal" und „Kantor-Häfner-Raum“ |
| Nutzungsbereich | Ortsansässige Veranstalter | auswärtige Veranstalter |
| Benutzung des Vereinszimmers / „Kantor-Häfner-Raum“ | 25 € | 75 € |
| Benutzung des Saales mit Vereinszimmer | 100 € | 250 € |
| Betriebskostenpauschale Vereinszimmer / „Kantor-Häfner-Raum“ | 40 € | 40 € |
| Betriebskostenpauschale Saal mit Vereinszimmer | 100 € | 100 € |
| Kaution | 150 € | 150 € |
| Endreinigung bei Nichtordnungsgemäßer Übergabe | 150 € | 150 € |
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| 3. | Der Nutzer ist verpflichtet, die Bestuhlung unter Einhaltung der Bestuhlungspläne sowie deren Abbau selbständig vorzunehmen. Optional kann die Bestuhlung des Saals durch die Gemeinde Fambach vorgenommen werden. Für den Auf- und Abbau wird eine zusätzliche Gebühr von 2,00 €/Tisch und 1,00 €/Stuhl erhoben. |
| 4. | Das Nutzungsentgelt beinhaltet die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten einschließlich der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände sowie der Toiletten, der Garderobe und eines Lagerraumes. Weiterhin ist die Nutzung des vorhandenen Geschirrs, Bestecks und der Gläser enthalten. Die benötigten Mengen sind bei der Übergabe des Nutzungsobjektes anzugeben und werden durch die Gemeinde Fambach bereitgestellt. Bei nicht ausreichenden Mengen ist der Veranstalter für den darüberhinausgehenden Bedarf selbst verantwortlich. Alle überlassenen Ausrüstungsgegenstände sind gereinigt an die Gemeinde Fambach zu übergeben. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden dem Nutzer zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. |
| 5. | Der Nutzer ist berechtigt, die bereitgestellten Reinigungsmaterialien zu verwenden. Verbrauchsmaterialien hat der Nutzer selbst zu beschaffen. Die Räumlichkeiten müssen bei der Abnahme gereinigt übergeben werden. Bei unzureichender Reinigung wird die Nachbesserung ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Nutzers durch die Gemeinde Fambach durchgeführt. Die Kosten ergeben sich aus dem tatsächlichen Reinigungsaufwand. |
| 6. | Tritt der Mieter bis vier Wochen vor dem Nutzungstermin vom Miet- und Benutzungsvertrag zurück, sind 20 % des vereinbarten Entgelts zu zahlen. Nach diesem Termin ist das volle Benutzungsentgelt als Ausfallentschädigung zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. |
| 7. | Mieter haben nach Abschluss eines Miet- und Benutzungsvertrages eine Kaution in der unter § 2 genannten Höhe in der Gemeindekasse zu hinterlegen. Die Kaution muss für eine Veranstaltung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen nur einmal hinterlegt werden. |
| 8. | Genaue Einzelheiten regelt der jeweils abgeschlossene Miet- und Benutzungsvertrag |
§ 3
Sonderregelungen
| 1. | Die Räumlichkeiten werden ortsansässigen Vereinen, politischen Parteien und Organisationen, Schulen sowie kirchlichen Institutionen kostenfrei zur Verfügung gestellt, soweit kein Eintrittsgeld erhoben und keine Gewinnerzielungsabsichten bestehen. |
| 2. | Für Sitzungen der im Gemeinderat vertretenen Parteien und politischen Organisationen werden keine Benutzungsgebühren erhoben, soweit die Nutzung im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Aufgaben steht. |
| 3. | Das Benutzungsentgelt bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Tag. Dabei werden zur Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung die Räumlichkeiten ab 11.00 Uhr vor dem Tag der Nutzung und bis 10.00 Uhr nach dem Tag der Benutzung bereitgestellt, ohne dass eine besondere Gebühr erhoben wird. Bei längerer Auf-/Abbauzeit und vorzeitiger Übergabe/verspäteter Rückgabe der Räumlichkeiten ist der Bürgermeister berechtigt, ein höheres Entgelt und/oder eine höhere Pauschale unter Anwendung der o. g. Vorschriften festzulegen. |
| 4. | Soweit der Veranstalter hier nicht ausdrücklich erwähnt ist, wird der Bürgermeister ermächtigt, das angemessene Benutzungsentgelt unter Anwendung der vorstehenden Bestimmungen festzusetzen bzw. von der Erhebung eines Entgelts abzusehen. |
§ 4
Entgeltpflichtige, Fälligkeit des Entgelts
| 1. | Entgeltpflichtig ist derjenige, der die Nutzung anmeldet, mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| 2. | Das Entgelt ist spätestens 10 Tage vor der Benutzung fällig. Sollte aus Zeitgründen dieser Termin nicht eingehalten werden können (kurzfristige Vergabe), so ist das Entgelt sofort fällig. |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt ab 03.05.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 26.11.2020 außer Kraft.
Fambach, den 18.04.2024
Schmidt
Bürgermeister