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Werratal-Kurier
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 Allgemeines Wohngebiet „Hinter den Höhen II“ der Gemeinde Breitungen

Gemeinde Breitungen – Übersichtsplan zum Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 Allgemeines Wohngebiet „Hinter den Höhen II“

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. 1 S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit §§ 19 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41). zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitungen in seiner öffentlichen Sitzung am 23.03.2026 mit Beschluss- Nr. 605/0246 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 Allgemeines Wohngebiet „Hinter den Höhen II“ als Satzung beschlossen.

Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte mit Schreiben vom 21.04.2026 die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 05.05.2026 die Eingangsbestätigung erteilt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt zu machen.

Die Lage des Geltungsbereiches ist aus beigefügtem Übersichtsplan ersichtlich.

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 Allgemeines Wohngebiet „Hinter den Höhen II“ der Gemeinde Breitungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan und die Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung, Rathausstraße 24, 98597 Breitungen während der Dienstzeiten

Montag, Donnerstag

von 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.30 Uhr

Dienstag

von 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.30 Uhr

Freitag

von 9.00 bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der rechtskräftige Bebauungsplan ist ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Breitungen unter https://www.breitungen.de/seite/390170/bebauungspl%C3%A4ne-gemeinde-breitungen.html eingestellt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB

  • eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  • ein nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs

nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist dieser Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

gez. Römhild

Bürgermeister