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Inselberg-Journal
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Brotterode-Trusetal
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Hauptsatzung

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113 ff.) hat der Stadtrat der Stadt Brotterode-Trusetal in der Sitzung am 20.12.2022 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Stadt führt den Namen „Brotterode-Trusetal“.

§ 2

Wappen, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Stadt Brotterode-Trusetal zeigt in Grün unter einem schwebenden, siebenfachen gewellten silbernen Wellenbalken vorn gekreuzte goldene Hammer und Schlägel pfahlweise belegt mit einem goldenen Meißel und hinten goldene, in den Vierpass gestellte Schneidblätter.

(2) Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“ und im unteren Halbbogen die Umschrift „Stadt Brotterode-Trusetal“ und zeigt das Wappen der Stadt Brotterode-Trusetal.

§ 3

Ortsteile

Das Stadtgebiet besteht aus der Stadt Brotterode-Trusetal und den Ortsteilen Brotterode und Wahles.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus den als Anlage beigefügten Karten, die Bestandteil der Hauptsatzung sind.

§ 4

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Stadt und in Ortschaften einer Landgemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil einer Stadt oder der Ortschaft einer Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates oder des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge sollen in der Regel spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (hauptamt@brotterode-trusetal.de) eingehen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 20 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 3 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 6

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 7

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben § 29 ThürKO folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

a)

laufende Verwaltungsaufgaben

bis zu einer Höhe von 10.000 €

(Näheres regelt die Geschäftsordnung).

§ 8

Beigeordnete

Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 9

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 10

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder des Stadtrats verursacht werden, ist die Stadt nicht verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 11

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung erfolgt durch die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates. Weiteres regelt die Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Brotterode-Trusetal.

§ 12

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeister,

Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordneter,

Stadtratsmitglied

=

Ehrenstadtratsmitglied,

sonstige hrenbeamte

=

eine die ausgeübte

ehrenamtliche Tätigkeit

kennzeichnende Amtsbezeichnung

mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 13

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,67 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

Die Mitglieder des Stadtwahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro je Sitzung.

Die Mitglieder von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von 40,00 Euro. Bei verbundenen Wahlen erhöht sich die Entschädigung um 20,00 Euro.

Bei Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag und zum Thüringer Landtag sowie bei Bürgerentscheiden sind die vorgenannten Entschädigungsregelungen entsprechend, eventuell abweichend von festgelegten Entschädigungen in entsprechenden Gesetzen und Verordnungen, anzuwenden.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses von 26,00 Euro,

-

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion von 26,00 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:

- der stellvertretende Ausschussvorsitzende von 15,00 Euro.

Sollte eine Fraktion mehrere Fraktionsvorsitzende haben, wird nur eine monatliche Entschädigung nach Satz 1 ausgezahlt.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten nach Maßgabe der „Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO)“ für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

- der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von 300 Euro

(gem. § 1 Abs. 1 S. 2 und § 2 Abs. 2, 1. HS ThürAufEVO).

(7) Ist der Bürgermeister durch Krankheit länger als 4 Wochen kumulativ verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, so wird die Aufwandsentschädigung für den Beigeordneten auf 50 v. H. des Grundgehalts des Bürgermeisters festgesetzt, rückwirkend ab dem ersten Tag der Krankheitsvertretung. Für jeden Tag der Krankheitsvertretung wird ein Dreißigstel der nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) festgesetzten erhöhten Aufwandsentschädigung gezahlt.

§ 14

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal“.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den in Abs. 3 genannten Verkündungstafeln und zusätzlich auf der Homepage der Stadt Brotterode-Trusetal.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats oder der Ausschüsse sowie sämtliche in Verbindung mit Wahlen erforderlichen amtlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den in Abs. 3 genannten Verkündungstafeln und zusätzlich auf der Homepage der Stadt Brotterode-Trusetal:

1.

Grünanlage Erzstraße - Abzweig Waldstraße

(Laudenbach),

2.

Grünanlage zwischen den Wohnhäusern

Straße der Einheit 45 und Gartenweg 1 (Elmenthal),

3.

Brotteroder Straße - Bushaltestelle Hammerrasen

(Trusebrücke zur Wäscherei),

4.

Stadtverwaltung - Rathausstraße 7

5.

Thälmannplatz - Abzweig Invalidenstraße - Brunnen

6.

Eisensteinstraße - Ortsausgang -

gegenüber Wohnhaus Nummer 64

7.

Bitterer Weg - Abzweig Siedlung

8.

Rathausstraße - Abzweig Kirchberg -

vor Wohnhaus Nummer 23

9.

Hasenburg - vor Wohnhaus Nummer 10

10.

Karl-Marx-Straße - Einmündung Kirchgasse

11.

Karl-Marx-Straße - Bushaltestelle

an der ehemaligen Grundschule

12.

Lindenstraße - ehemaliger Wertstoffcontainerstandplatz -

gegenüber Wohnhaus Nummer 7

13.

Pfarrgasse - Brücke Rosenthal

14.

Bushaltestelle in der Brotteroder Straße (OT Wahles)

15.

Hagenplatz 5 - Vor dem Rathaus (OT Brotterode)

16.

Bad Vilbeler Platz - (OT Brotterode)

17.

Festplatz Breite Wiese (OT Brotterode)

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 17

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.08.2020 außer Kraft.

Brotterode-Trusetal, den 11.01.2023 —  - Siegel -

Goßmann

Bürgermeister der

Stadt Brotterode-Trusetal

Veröffentlichungshinweis

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