Hiermit ergeht Einladung an alle Anteilseigner der altrechtlichen Waldgenossenschaft Güterwaldung Laudenbach zur Mitgliederversammlung am Freitag den 15.03.2024 um 19:00 Uhr in der Gaststätte „Hohe Klinge" in Laudenbach. Nachdem wir im Jahr 2019 unserer Waldgenossenschaft nach § 40, Absatz 2 Thüringer Waldgesetz neues Leben eingehaucht haben, steht unsere nächste jährliche Mitgliederversammlung nach § 7 unserer Satzung an. Die Versammlung ist nicht öffentlich.
Der Vorstand bittet um rege Teilnahme der Anteilseigner.
Tagesordnung:
| 1. | Eröffnung und Begrüßung |
| 2. | Begrüßung des Vertreters des Thüringen Forstes |
| 3. | Bekanntgabe der Leitung der Versammlung sowie des Protokollführers |
| 4. | Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| 5. | Rückblick des Vorsitzenden auf das vergangene Wirtschaftsjahr |
| 6. | Kassenbericht |
| 7. | Bericht der Kassenprüfer |
| 8. | Entlastung des Vorstandes |
| 9. | Bericht über aktuellen Zustand des Waldes |
| 10. | Diskussion Waldbauernschule Waldbesitzerverband |
| 11. | Ausblick und Diskussion über Vorhaben 2024 |
| 12. | Anfragen und Mitteilungen |
Es ist explizit auf das Thüringer Waldgesetz § 48 Mitgliederversammlung Absatz 4 hinzuweisen. Darin heißt es, dass die Versammlung beschlussfähig ist, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Hälfte der Anteilseigner erschienen oder vertreten ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Aus organisatorischen Gründen findet diese Versammlung gleich im Anschluss an eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung statt.
Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder wird nach ihrer Anteilsberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft bestimmt.
Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Anteilseigner, deren Besitzverhältnisse eindeutig geklärt sind, zur Abstimmung berechtigt sind. (Eintragung im Grundbuch)
Jedes Mitglied kann sich anhand einer Vollmacht durch ein weiteres Mitglied, durch seinen Ehepartner, durch einen Verwandten in gerader Linie oder durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Erbengemeinschaften können einen Vertreter benennen, um von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Auch dies bedarf der Schriftform.
Entsprechende Vordrucke können bei:
| Jürgen Peter | oder | Steffen Bachmann |
| Feldweg 9 |
| Waldstraße 15 |
| 98596 Brotterode-Trusetal |
| 98596 Brotterode-Trusetal |
| Tel.: 036840 149998 |
| Tel.: 036840 80360 |
angefordert oder abgeholt werden.