Hiermit ergeht Einladung an alle Anteilseigner der altrechtlichen Waldgenossenschaft Güterwaldung Laudenbach zur
Mitgliederversammlung
am Freitag den 10.04.2026 um 18:00 Uhr
in der Gaststätte „Hohe Klinge“ in Laudenbach.
Nachdem wir im Jahr 2019 unserer Waldgenossenschaft nach §40, Absatz 2 Thüringer Waldgesetz neues Leben eingehaucht haben, steht unsere nächste jährliche Mitgliederversammlung nach § 7 unserer Satzung an. Die Versammlung ist nicht öffentlich.
Der Vorstand bittet um rege Teilnahme der Anteilseigner.
Tagesordnung:
| 1. | Eröffnung und Begrüßung |
| 2. | Begrüßung des Vertreters des Thüringen Forstes |
| 3. | Bekanntgabe der Leitung der Versammlung sowie des Protokollführers |
| 4. | Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| 5. | Rückblick des Vorsitzenden auf das vergangene Wirtschaftsjahr |
| 6. | Kassenbericht |
| 7. | Bericht der Kassenprüfer |
| 8. | Entlastung des Vorstandes |
| 9. | Bericht zum Holzeinschlag und Durchforstung |
| 10. | Diskussion, Was sind meine Ziele? Wie wollen wir den Wald nutzen und für die nächste Generation gestalten? Welche Baumarten wollen wir pflanzen? |
| 11. | Ausblick und Diskussion über Vorhaben 2026 |
| 12. | Anfragen und Mitteilungen |
Es ist explizit auf das Thüringer Waldgesetz § 48 Mitgliederversammlung Absatz 4 hinzuweisen.
Darin heißt es, dass die Versammlung beschlussfähig ist, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Hälfte der Anteilseigner erschienen oder vertreten sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Aus organisatorischen Gründen findet diese Versammlung gleich im Anschluss an eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung statt.
Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder wird nach ihrer Anteilsberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft bestimmt.
Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Anteilseigner, deren Besitzverhältnisse eindeutig geklärt sind, zur Abstimmung berechtigt sind (Eintragung im Grundbuch).
Jedes Mitglied kann sich anhand einer Vollmacht durch ein weiteres Mitglied, durch seinen Ehepartner, durch einen Verwandten in gerader Linie oder durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Erbengemeinschaften können einen Vertreter benennen, um von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Auch dies bedarf der Schriftform.
Entsprechende Vordrucke können abgeholt bzw. angefordert werden bei:
| Jürgen Peter Feldweg 9 98596 Brotterode-Trusetal Tel.: 036840 149998 | oder | Steffen Bachmann Waldstraße 15 98596 Brotterode-Trusetal Tel.: 036840 80360 |