Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Art. 22 des Gesetzes vom 22.03.2024 (BGBl. I S. 104) geändert worden ist, darf die Meldebehörde Personenauskünfte erteilen an:
| 1. | Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige; Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 2 BMG) |
| 2. | Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| 3. | Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| 4. | Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) |
| 5. | das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 S. 1 BMG, § 58c Abs. 1 S. 1 SG) |
Die Widersprüche gegen Datenübermittlungen bzw. der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre, sind ohne Angabe von Gründen (außer bei der Einrichtung einer Auskunftssperre) schriftlich bei der
Stadtverwaltung Brotterode-Trusetal
- Einwohnermeldeamt -
Rathausstraße 7
98596 Brotterode-Trusetal
einzulegen.
Zu einer eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt, das nachfolgende Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zu verwenden. Gleiche Formulare liegen auch im Einwohnermeldeamt aus.
Widersprüche, die bereits bei einer Anmeldung auf dem Beiblatt zum Meldeschein geltend gemacht wurden sowie bereits eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit.
Brotterode-Trusetal, den 18.07.2024
Goßmann
Bürgermeister