Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Graitschen in seiner Sitzung am 21.09.2023 mit Beschluss-Nummer 22/23 folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Graitschen erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
| (1) | Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Graitschen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. |
| (2) | Alle entsprechend dieser Friedhofssatzung erforderlichen Anzeigen und Anträge an die Gemeinde sind an die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Graitschen bei der Stadt Bürgel, Am Markt 1, 07616 Bürgel, zu richten. |
§ 2 Friedhofszweck, Bestattungsbezirke
| (1) | Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die | |
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| 1. | bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Graitschen waren oder |
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| 2. | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden (§ 25 ThürBestG). |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. | |
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| Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. | |
§ 3 Schließung und Aufhebung
| (1) | Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- und Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. |
| (2) | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. |
| (3) | Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. |
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| Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in den Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. |
| (4) | Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. |
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| Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. |
| (5) | Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. |
| (6) | Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem / den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhof / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
| (1) | Der Friedhof ist während der Tageshelligkeit geöffnet. |
| (2) | Soweit Öffnungszeiten durch die Gemeinde festgelegt werden, sind diese durch Hinweistafeln an den Eingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden. |
| (3) | Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass befristet untersagen. |
| (4) | Nach Verlassen des Friedhofs ist das Tor zu schließen. |
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
| (1) | Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: | |
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| a) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung. |
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| b) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen; |
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| c) | Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben; |
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| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger gewerbsmäßig Film-, Video- Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen; |
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| e) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern; |
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| f) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben; |
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| g) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs- feiern notwendig und üblich sind; |
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| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten; |
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| i) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen; |
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| j) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. |
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| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| (3) | Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung anzumelden. | |
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
| (1) | Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. |
| (2) | Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. |
| (3) | Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. |
| (4) | Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu e gangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. |
| (5) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. |
| (6) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an der von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. |
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| Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. |
| (7) | Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. |
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| Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. |
| (8) | Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). |
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. |
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| Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig der Art der Beisetzung der Asche festzulegen. |
| (2) | Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (3) | Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. |
| (4) | Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt. |
| (5) | Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zufalls zusätzliche Kosten zu tragen. |
| (6) | Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. |
§ 8 Särge
| (1) | Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdeckungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. |
| (2) | Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. |
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| Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. |
| (3) | Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. |
§ 9 Aushebung der Gräber
| (1) | Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist ausschließlich von Bestattungsunternehmen durch Beauftragung durch den Antragsteller durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann das Ausheben und Schließen der Gräber durch vom Antragsteller beauftragte gewerbliche Unternehmen zulassen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. |
| (3) | Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,70 m starke Erdwände getrennt sein. |
| (4) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. |
| (5) | Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. |
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erdbestattungen und bei Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde und sind bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet sind. |
| (3) | Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sowie Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. |
| (4) | Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. |
| (5) | Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. |
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| In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. |
| (6) | Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. |
| (7) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. |
| (8) | Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| (9) | Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. |
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
| (1) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. | |
| (2) | Die Grabstätten werden unterschieden in | |
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| a) | Reihengrabstätten (Erdbestattungen), |
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| b) | Wahlgrabstätten (Erdbestattungen), |
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| c) | Urnenreihengrabstätten, |
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| d) | Urnenwahlgrabstätten, |
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| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätten, |
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| f) | Ehrengrabstätten. |
| (3) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
§ 13 Reihengrabstätten
| (1) | Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist auf Antrag möglich. |
| (2) | In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. In einer Reihengrabstätte können auch bis zu drei Urnen beigesetzt werden. |
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| Die Grabstätten haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von maximal 1,10 m. |
| (3) | Kindergrabstätten für Erdbestattungen dienen der Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. In jeder Kindergrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist nicht zulässig, zusätzlich Urnen zu bestatten. |
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| Die Grabstätten haben eine Länge von 1,50 m und eine breite von maximal 1,10 m. |
| (4) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 12 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. |
§ 14 Wahlgrabstätten
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage und Art im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. | |
| (2) | Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. | |
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| Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. | |
| (3) | Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. | |
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| Einstellige Grabstätten bestehen aus einer Grabstelle und sind für die Erdbestattung einer Leiche bestimmt. Zweistellige Grabstätten bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen und sind für die Erdbestattung von zwei Leichen bestimmt. Zusätzlich können in einer einstelligen Grabstätte bis zu 3 Urnen und in einer zweistelligen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. | |
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| Die Grabstätten haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von maximal 1,10 m bei einstelligen und von maximal 2,20 m bei zweistelligen Grabstätten. | |
| (4) | Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. | |
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| Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. | |
| (5) | Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich informiert. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt die Information durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte. | |
| (6) | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: | |
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| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
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| b) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
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| c) | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
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| d) | auf die Kinder, |
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| e) | auf die Stiefkinder, |
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| f) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
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| g) | auf die Eltern, |
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| h) | auf die (vollbürtigen) Geschwister, |
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| i) | auf die Stiefgeschwister, |
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| j) | auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben. |
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| Innerhalb der Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. |
| (7) | Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. | |
| (8) | Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. | |
| (9) | Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. | |
| (10) | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. | |
§ 15 Urnengrabstätten
| (1) | Aschen dürfen beigesetzt werden in | |
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| a) | Urnenreihengrabstätten, |
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| b) | Urnenwahlgrabstätten, |
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| c) | Grabstätten für Erdbestattungen |
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| d) | Urnengemeinschaftsgrabstätten. |
| (2) | Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Totenaschen bestattet werden. Die Grabstätten haben eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,90 m. | |
| (3) | Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. | |
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| Je Quadratmeter Grabfläche können zwei Urnen beigesetzt werden. | |
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| Die Grabstätten haben eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,90 m bei einstelligen und maximal 1,80 m bei zweistelligen Grabstätten. | |
| (4) | Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung von Urnen. Nutzungsrechte werden nicht vergeben. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar. | |
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| Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird vom Friedhofsträger als solche ausgewiesen und einheitlich gestaltet. Die Pflege wird von der Gemeinde übernommen. | |
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| Auf Antrag kann in dem vorgegebenen Bereich am Gedenkstein eine 30 cm * 22,5 cm (BxH) große Bodenplatte mit dem Namen und den Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen abgelegt werden; die Kosten trägt der Antragsteller. | |
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| Blumen und Kränze dürfen an einer dafür ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Schnittblumen (ohne Vase) können auch auf der Schriftplatte abgelegt werden. | |
| (5) | Soweit sie nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. | |
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
| (1) | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. |
| (2) | Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderen Schutz. |
| (3) | Für den Gemeindefriedhof wird durch die Friedhofsverwaltung ein Belegungsplan geführt. |
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
| (1) | Die Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. | |
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| Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. | |
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| Stehende Grabmale dürfen einschließlich Sockel nur eine Höhe von 1,50 m haben. | |
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| Die Mindeststärke der Grabsteine beträgt | |
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| a) | 0,14 m bei einer Höhe ab 0,40 m bis 1,00 m, |
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| b) | 0,16 m bei einer Höhe ab 1,01 m bis 1,50 m. |
| (2) | Einfassungen aus Stein dürfen bei allen Grabarten mit einer Mindeststärke von 5 cm erstellt werden. | |
| (3) | Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. | |
| (4) | Die Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die örtliche Umgebung hat so zu erfolgen,dass die Gesamterscheinung des Friedhofes nicht gestört wird. Es sind ortsübliche Materialien einzusetzen. | |
§ 19 Genehmigung
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. |
| (2) | Der Antragsteller hat mit Antragstellung die Grabnummernkarte bzw. die Nutzungsurkunde vorzulegen. Im Antrag müssen Art, Größe, Material und Gestaltung der Anlage bzw. deren Änderung beschrieben sein. |
| (3) | Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. |
| (4) | Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. |
| (5) | Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung der Beisetzung verwendet werden. |
§ 20 Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht über-einstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend ver- ändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Fried-hofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 21 Standsicherheit von Grabmalen
| (1) | Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. |
| (2) | Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 19. |
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| Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. |
| (3) | Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 18. |
| (4) | Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Sachverständigen überprüft. |
§ 22 Unterhaltung
| (1) | Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. |
| (2) | Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. |
| (3) | Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. |
§ 23 Entfernung
| (1) | Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. |
| (3) | Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. |
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichtung und Unterhaltung
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. |
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| Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. |
| (2) | Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. |
| (3) | Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. |
| (4) | Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (5) | Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. |
| (6) | Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet sein. |
| (7) | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. |
| (8) | Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. |
| (9) | Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie Bänken. |
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| Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. |
§ 25 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 24 keinen zu-sätzlichen Anforderungen.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
| (1) | Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. | |
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| Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung | |
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| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und |
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| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
| (2) | Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. | |
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| Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. | |
| (3) | Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. | |
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 27 Trauerfeier
| (1) | Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| (2) | Die Benutzung der Friedhofshalle bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. |
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| Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. |
| (3) | Jede Musik- und Gesangdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. |
IX. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
| (1) | Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. |
| (2) | Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Asche. |
| (3) | Im Übrigen gilt diese Satzung. |
§ 29 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
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| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, | |
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| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Personals der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), | |
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| c) | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs.2 | |
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| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
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| 2. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
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| 3. | ohne schriftlichen Auftrag eines berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbemäßig fotografiert, |
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| 4. | Druckvorschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
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| 5. | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt. |
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| 6. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
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| 7. | Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, |
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| 8. | entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt. |
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| d) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), | |
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| e) | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18), | |
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| f) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), | |
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| g) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), | |
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| h) | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), | |
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| i) | Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 8), | |
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| j) | Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt, | |
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| k) | Grabstätten vernachlässigt (§ 26), | |
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| l) | ohne Genehmigung die Friedhofshalle betritt (§ 27). | |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. | ||
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| Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden aktuellen Fassung findet Anwendung. | ||
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Graitschen verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs-satzung der Gemeinde Graitschen vom 12. April 1996 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Graitschen, den 10.11.2023
| gez. Oliver Kroker | (Siegel) |
| Bürgermeister | |