Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 22 und 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. 559), sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtrat der Stadt Bürgel in seiner Sitzung am 15.10.2024 mit Beschluss Nr. 17/2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderungen
(1) Im § 4 (Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren) werden in Absatz 2 der 4. Satz und der 5. Satz durch folgende Regelungen ersetzt:
„Zur Ermittlung der Einsatzzeit wird jede angefangene Viertelstunde als Ausrückeviertelstunde berechnet. Die Einsatzzeit ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.“
(2) In der Anlage 1 wird im Abschnitt 1.1. (Personaleinsatzkosten) der 3. Satz durch folgende Regelung ersetzt:
„Zur Ermittlung der Ausrückestunden wird jede angefangene Viertelstunde als Ausrückeviertelstunde berechnet.“
(3) In der Anlage 1 wird im Abschnitt 1.1. (Personaleinsatzkosten) im 4. Satz unter Buchstabe b) der 2. Satz durch folgende Regelung ersetzt:
„Pro Ausrückestunde werden 12,00 € und je angefangene Ausrückeviertelstunde 3,00 € berechnet.“
(4) In der Anlage 1 wird im Abschnitt 2. (Sachkostentarif) der 1. Satz durch folgende Regelung ersetzt:
„Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde Ausrückekosten (2.2).“
(5) In der Anlage 1 wird im Abschnitt 2.2. (Ausrückestundenkosten) der 2. und 3. Satz durch folgende Regelung ersetzt:
„Zur Ermittlung der Ausrückestunden wird jede angefangene Viertelstunde als Ausrückeviertelstunde berechnet. Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte je Viertelstunde für die unter dem Punkt 2.3 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger berechnet.“
(6) In der Anlage 1 wird der Abschnitt 2.3 (Arbeitsstundenkosten) ersatzlos gestrichen.
(7) In der Anlage 1 wird der Abschnitt 2.4. (Kostensätze) zu Abschnitt 2.3. und durch folgende Regelungen ersetzt:
„Streckenkosten (2.1) und Ausrückestundenkosten (2.2.) werden für folgende aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet.
| Fahrzeuge und Anhänger
| Strecken- kosten
| Ausrücke- stundenkosten | ||
| je Stunde | je ¼ Stunde | |||
| ELW-Füst (Einsatzleitwagen) | 0,20 €/km | 0,95 € | 0,24 € | |
| MTW (Mannschafts- transportwagen) | 0,25 €/km | 0,95 € | 0,24 € | |
| RW 1 (Rüstwagen) | 0,35 €/km | 1,35 € | 0,34 € | |
| LKW GW-L1 (Gerätewagen) | 1,00 €/km | 1,35 € | 0,34 € | |
| TLF 16/24 (Tanklöschfahrzeug) | 0,55 €/km | 1,85 € | 0,46 € | |
| LF 16/12 (Löschfahrzeug) | 0,80 €/km | 2,30 € | 0,58 € | |
| KLF (Kleinlöschfahrzeug) | 0,40 €/km | 1,40 € | 0,35 € | |
| STA (Schlauchtransport- anhänger) |
| 0,40 € | 0,10 € | |
| STA-KLF (Schlauchtransport- anhänger KLF) |
| 0,35 € | 0,09 € | |
| PG 200 (Pulverlöschmittel- anhänger) |
| 0,40 € | 0,10 € | |
| GW (Gerätewagen/Werkzeug) |
| 0,40 € | 0,10 € | |
| HP 500 (Tranportanhänger) |
| 0,40 € | 0,10 € | |
(8) In Anlage 1 wird der Abschnitt 2.5 (Einsatzkosten für Fehlalarmierung / Brandmeldeanlage) zu Abschnitt 2.4 und durch folgende Regelung ersetzt:
„Die Einsatzkosten eines durch vorsätzliche oder fahrlässige Fehlalarmierung oder eines durch Fehlauslösung einer Brandmeldeanlage veranlassten Feuerwehreinsatzes werden als Pauschalbetrag erhoben
| a) | bei Einsätzen im örtlichen Ausrückebereich | in Höhe von 380,00 €, |
| b) | bei Einsätzen im überörtlichen Ausrückebereich | in Höhe von 285,00 €, |
| c) | bei überörtlichen Einsätzen im Landkreis | in Höhe von 70,00 €.“ |
(9) In der Anlage 1 wird der Abschnitt 2.6 (Bereitstellungskosten) ersatzlos gestrichen.
(10) In der Anlage 1 wird der Abschnitt 2.7. (Sonstige Kosten) zu Abschnitt 2.5.
(11) In der Anlage 2 wird die unter Ziffer 1 getroffene Regelung durch folgende ersetzt:
„Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bürgel, die keine Pflichtleistungen Im Sinne des ThürBKG sind, einschließlich für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten, erhebt die Stadt Bürgel Gebühren
| a) | für die dafür eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und Geräte entsprechend dem Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehr der Stadt Bürgel in Anlage 1, |
| b) | für die dafür eingesetzten Einsatzkräfte in Höhe von |
|
| 25,00 Euro für den Einsatzleiter (Verbands-, Gruppen-, Zugführer) und |
|
| 18,00 Euro für alle anderen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden.“ |
(12) In der Anlage 2 wird die unter Ziffer 2.2 (Bereitstellungskosten) getroffene Regelung ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bürgel, den 03.12.2024
gez. Sebastian Förster — (Siegel)
Bürgermeister