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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Stadt Bürgel

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74ff.) hat der Stadtrat der Stadt Bürgel in der Sitzung am 09.12.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Stadt führt den Namen „Bürgel“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt auf rotem Hintergrund einen gerüsteten goldener Ritter auf silbernem Pferd (den „Heiligen Georg - den Drachentöter“) mit goldener Lanze einen grünen Drachen stoßend.

(2) Die Flagge der Stadt zeigt das Stadtwappen auf blau-weißer Flagge.

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Thüringen - Stadt Bürgel“ und zeigt das Stadtwappen sowie die jeweilige Siegelnummer.

(4) Die Führung der Dienstsiegel ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann weitere leitende Bedienstete der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.

(5) Die Stadtfarben sind „Blau - Weiß - Gelb“

§ 3

Ortsteile

(1) Das Stadtgebiet gliedert sich in die Stadt und die Ortsteile Beulbar, Ilmsdorf, Gerega, Droschka, Silbertal, Hetzdorf, Hohendorf, Nischwitz, Göritzberg, Rodigast, Lucka, Taupadel, Thalbürgel und Gniebsdorf.

(2) Die Ortsteile im Stadtgebiet führen ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt Bürgel und lauten wie folgt:

Bürgel OT Beulbar

Bürgel OT Ilmsdorf

Bürgel OT Gerega

Bürgel OT Droschka

Bürgel OT Silbertal

Bürgel OT Hetzdorf

Bürgel OT Hohendorf

Bürgel OT Nischwitz

Bürgel OT Göritzberg

Bürgel OT Rodigast

Bürgel OT Lucka

Bürgel OT Taupadel

Bürgel OT Thalbürgel

Bürgel OT Gniebsdorf

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Die Ortsteile

1.

Beulbar, Ilmsdorf, Gerega

2.

Droschka, Silbertal

3.

Hohendorf, Nischwitz, Göritzberg

4.

Rodigast, Lucka

5.

Thalbürgel, Gniebsdorf

erhalten zusammengefasst jeweils eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO, wonach jeweils der einheitliche Name aus der Aneinanderreihung der Namen der einzelnen Ortsteile besteht.

(2) Der Ortsteil Hetzdorf erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO

(3) Der Ortsteil Taupadel erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO

(4) Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus den als Anlage beigefügten Karten, die Bestandteil der Hauptsatzung sind.

(5) Für die Ortsteile mit Ortsteilverfassung sind für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister zu wählen.

(6) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nachfolgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt.

b)

Die Wahl der weiteren Ortsteilratsmitglieder erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung ist durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einzuberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der weiteren Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Stadt von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten an Werktagen ab der Einberufung der Bürgerversammlung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung bis zum Werktag vor ihrer Durchführung zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

c)

Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Stadt beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Stadtbediensteten unterstützt.

d)

Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. Zu Beginn der Bürgerversammlung tragen sich die wahlberechtigten Bürger des Ortsteils, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, durch Unterschrift in ein Wählerverzeichnis des Ortsteils ein. Das Wählerverzeichnis des Ortsteils wird von der Stadt am Wahlort ausgelegt. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen.

e)

Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

f)

Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen.

g)

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

h)

Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend.

i)

Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

j)

Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben.

(7) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

(8) Zusätzlich zu den in § 45 Abs. 6 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten werden dem Ortsteilrat folgende weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen:

a)

Inanspruchnahme von im Eigentum der Stadt Bürgel stehenden Grundstücksflächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind

b)

besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von alten Menschen bei der Ortsgestaltung.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Stadt entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses. In dem Ortsteil hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürBKG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige kommunale Angelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Darüber hinaus ist die Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 10 v.H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen.

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen kommunalen Angelegenheiten der Stadt, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten von der Anfrage und der Antwort eine Kopie.

(4) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu kommunalen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und auf 30 Minuten begrenzt; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogenen Nachfragen/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

§ 7

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse.

(3) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1.

die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, und

2.

die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3).

(4) Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemeinde. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Er trifft alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in der Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er die Zustimmung des Stadtrates oder des Haupt- und Finanzausschusses bedarf.

(5) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

1.

alle als nicht erheblich gelten Ausgaben bis zu 25.000 € im Sinne des § 60 Abs. 3 Nr.1 ThürKO.

2.

die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrates mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung oder Geschäftsordnung für den Stadtrat zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.

§ 9

Beigeordnete

(1) Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse). Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 11

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle im Sinne des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

(5) Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(6) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, Umfragen in Jugendforen oder die Durchführung von Jugendworkshops.

(2) Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden

§ 13

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 14

Entschädigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe des dynamisierten Mindestbetrages gem. § 2 Abs. 1 bis 3 Thür. Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) welcher sich jährlich ab dem 01. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 16 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert, für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 S. 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 35 Euro.

(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

der Vorsitzende eines Ausschusses von 50 Euro,

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion von 50 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:

der stellvertretende Ausschussvorsitzende von 25 Euro.

(7) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

1.

der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile Beulbar-Ilmsdorf-Gerega, Droschka-Silbertal, Hetzdorf, Hohendorf-Nischwitz-Göritzberg, Rodigast-Lucka und Taupadel jeweils

a)

in Höhe von 170 Euro vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

b)

in Höhe von 180 Euro vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

Ab dem 01.01.2026 wird die Aufwandsentschädigung in Höhe des dynamisierten Mindestbetrages gem. § 2 Abs. 1 bis 3 ThürEntschVO welcher sich jährlich ab dem 01. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 16 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert, gezahlt.

2.

der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Thalbürgel-Gniebsdorf

a)

in Höhe von 300 Euro vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

b)

in Höhe von 320 Euro vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

Ab dem 01.01.2026 wird die Aufwandsentschädigung in Höhe des dynamisierten Mindestbetrages gem. § 2 Abs. 1 bis 3 ThürEntschVO welcher sich jährlich ab dem 01. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 16 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert, gezahlt.

3.

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

a)

in Höhe von 255 Euro vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024

b)

in Höhe von 270 Euro vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

Ab dem 01.01.2026 wird die Aufwandsentschädigung in Höhe des dynamisierten Mindestbetrages gem. § 2 Abs. 1 bis 3 ThürEntschVO welcher sich jährlich ab dem 01. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 16 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert, gezahlt.

Soweit der Beigeordnete den Bürgermeister vertritt, erhält dieser 1.750,00 Euro, wobei ein Dreißigstel der festgesetzten erhöhten Aufwandsentschädigung pro angefangenen Vertretungstag gezahlt wird.

(8) Der hauptamtliche Bürgermeister erhält auf der Grundlage der Thüringer Dienstaufwandsentschädigungsverordnung (ThürDaufwEV) eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung von 160 Euro.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen erfolgt ausschließlich durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der jeweiligen Satzung, die auf der Internetseite der Stadt Bürgel www.stadt-buergel.de bereitgestellt und für jede Satzung der Bereitstellungstag angegeben wird. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird.

Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich und werden zusätzlich in dem von der Stadt Bürgel und den Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz gemeinsam herausgegebenem Amtsblatt „Bürgeler Anzeiger“ veröffentlicht. Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt unterschriftlich zu bescheinigen. Die zusätzliche Veröffentlichung ist informativ und stellt keine Bekanntmachung nach ThürVersVO dar.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

Bürgel - Am Markt, gegenüber Hausnr. 19

Bürgel - Eisenberger Straße 30

Bürgel - Bahnhofstraße, gegenüber Wasserkunst, am Spielplatz

Beulbar - Ortsmitte, gegenüber Hausnr. 2, am Feuerwehrhaus

Ilmsdorf - Ortsmitte, gegenüber Hausnr. 5, an der Milchrampe

Gerega - Kreisstraße, gegenüber Hausnr. 1, an der Bushaltestelle

Droschka - Hauptstraße 3, an der Bushaltestelle

Silbertal - Ortsmitte, gegenüber Hausnr. 6, Straßenabzweig Am Wald

Hetzdorf - Zur Hirtenhole 1, an der Bushaltestelle

Hohendorf - Ortsmitte, neben Hausnr. 7

Nischwitz - Ortsmitte, gegenüber Hausnr. 4-6

Göritzberg - Ortsmitte, gegenüber Hausnr. 2

Rodigast - Weiherstraße, gegenüber Bürgeler Str. 6

Lucka - Rodigaster Straße, gegenüber Hausnr. 8

Taupadel - Am Lindenberg, gegenüber Hausnr. 8

Thalbürgel - Klosterstraße, gegenüber Hausnr. 9, an der Klosterscheune

Thalbürgel - Klosterstraße 41, Straßenabzweig Gässchen

Thalbürgel - Gehweg Bundesstraße 7, gegenüber Mittelmühle 3-7

Gniebsdorf - Untere Zense, Grünanlage gegenüber Hausnr. 8c

Gniebsdorf - Am alten Kammergut 2, Gehwegabzweig zur Mittelmühle

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse oder des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln (siehe Absatz 2).

(4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Die zusätzliche erforderliche Bekanntmachungsform nach § 3 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung in dem von der Stadt Bürgel und den Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz gemeinsam herausgegebenem Amtsblatt „Bürgeler Anzeiger“.

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 17

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter, sowie für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. August 2019 und die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 21.06.2023 außer Kraft.

(3) Der § 13 Abs. 6 Punkt 1 a); 2 a) und 3 a) treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und zum 31.12.2024 außer Kraft.

Der § 13 Abs. 6 Punkt 1 b); 2 b) und 3 b) treten rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft und zum 31.12.2025 außer Kraft

Bürgel, den 09.12.2025  — - Siegel -

gez.

Sebastian Förster

Bürgermeister