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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Graitschen

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Graitschen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Graitschen hat der Gemeinderat der Gemeinde Graitschen in der Sitzung vom 24.11.2023 mit Beschluss-Nummer 32/23 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Graitschen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung ist, wer eine oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt, in Auftrag gibt oder in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Erwerb des Nutzungsrechts

an einer Reihengrabstätte (Erdbestattungen)

und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrabstätte, Beisetzung eines

Verstorbenen im Alter über 5 Jahre

1.450,00 Euro,

b)

Reihengrabstätte, Beisetzung eines

Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

960,00 Euro,

c)

Urnenreihengrabstätte

580,00 Euro.

(2) Für die Verlängerung der Nutzungsdauer werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre, einschließlich Urnenbestattung Reihengrabstätte

72,50 Euro je Jahr,

b)

Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis 5 Jahre

48,00 Euro je Jahr,

c)

Urnenreihengrabstätte

29,00 Euro je Jahr.

(3) Für die Beisetzung einer Urne in einer Reihengrabstätte und für die Beisetzung einer zweiten Urne in einer Urnenreihengrabstätte ermittelt sich die Gebühr aus der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte multipliziert mit der Differenz zwischen der Ruhezeit der beizusetzenden Urne und der bereits abgelaufenen Ruhezeitdauer der vorausgegangenen Beisetzung

§ 6

Erwerb von Nutzungsrechten

an einer Wahlgrabstelle (Erdbestattungen)

und Urnenwahlgrabstelle

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für eine Wahlgrabstätte, einstellig

1.450,00 Euro,

für eine Wahlgrabstätte, zweistellig

2.900,00 Euro,

b)

für eine Urnenwahlgrabstätte, einstellig

580,00 Euro,

für eine Urnenwahlgrabstätte, zweistellig

1.160,00 Euro,

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Wahlgrabstätten, einstellig

72,50 Euro je Jahr,

bei Wahlgrabstätten, zweistellig

145,00 Euro je Jahr,

b)

bei Urnenwahlgrabstätten, einstellig

29,50 Euro je Jahr,

bei Urnenwahlgrabstätten, zweistellig

58,00 Euro je Jahr.

(3) Für die Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte und für die Beisetzung einer weiteren Urne in einer Urnenwahlgrabstätte ermittelt sich die Gebühr aus der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte multipliziert mit der Differenz zwischen der Ruhezeit der beizusetzenden Urne und der bereits abgelaufenen Ruhezeitdauer der vorausgegangenen Beisetzung.

§ 7

Erwerb von Nutzungsrechten an einer

Urnengemeinschaftsgrabstätte

Für die Überlassung einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

 — 300,00 Euro.

§ 8

Ausgrabungsgebühren

Für die Ausgrabung (bei Umbettungen) werden durch den Friedhofsträger ausschließlich gewerbliche Unternehmen beauftragt. Die Kosten werden in Höhe der Unternehmerrechnung, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 %, in Rechnung gestellt.

§ 9

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes werden durch den Friedhofsträger in der Regel gewerbliche Unternehmer beauftragt. Die Kosten werden in Höhe der Unternehmerrechnung, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 %, in Rechnung gestellt.

Sofern die Räumung der Grabstätte durch den Friedhofsträger selbst erfolgt, werden die Gebühren des Friedhofsträgers für die ihm hierfür entstandenen Personal- und Sachkosten, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 %, in Rechnung gestellt.

§ 10

Gebühren für den Sarg- bzw. Urnen-Transport

auf dem Friedhof und das Absenken in das Grab

Sofern der Transport des Sarges bzw. der Urne auf den Friedhof und das Absenken des Sarges bzw. der Urne in das Grab nicht durch ein vom Antragsteller beauftragtes Bestattungs-unternehmen sondern auf Antrag des Antragstellers durch ein vom Friedhofträger beauftragtes Unternehmen bzw. durch die Gemeinde Graitschen selbst erbracht werden, werden die Kosten in Höhe der Unternehmerrechnung bzw. der Gebühren des Friedhofsträgers für die ihm hierfür entstandenen Personal- und Sachkosten, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 %, in Rechnung gestellt.

§ 11

Nutzungsgebühr der Trauerhalle

Auf Antrag stellt die Friedhofsverwaltung die Trauerhalle des Friedhofs zur Aufbahrung des Sarges bzw. Aufstellung der Urne und zur Durchführung einer Gedenk- und Trauerveranstaltung gebührenpflichtig zu Verfügung.

§ 12

Gebührensätze für Leistungen der Friedhofsverwaltung

(1) Für den Transport des Sarges bzw. der Urne auf dem Friedhof und das Absenken des Sargs bzw. der Urne in das Grab gemäß § 10 werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Transport des Sarges auf dem Friedhof und Absenken des Sarges in das Grab

145,00 Euro

b)

Transport der Urne auf dem Friedhof und Absenken der Urne in das Grab

55,00 Euro

(2) Für die Bereitstellung der Trauerhalle gemäß § 11 erhebt die Friedhofsverwaltung eine Nutzungsgebühr von

 — 62,00 Euro / Tag

(3) Für die Räumung einer Grabstätte gemäß § 9 nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Beseitigung von Grabmalen und -Abdeckplatten:

von Urnenreihen- und einstelligen Urnenwahlgrabstätten

sowie von Kindergrabstätten

320,00 Euro

von Erdreihengrab und einstelligen Wahlgrabstätten

320,00 Euro

von zweistelligen Urnenwahlgrab- und Erdwahlgrabstätten

430,00 Euro

b)

Beseitigung von Grabeinfassungen, je laufenden Meter

52,50 Euro

c)

Beseitigung von Grabbewuchs (Stauden, Sträucher), je Pflanzfläche sowie von Strauch- u. Heckenanpflanzungen der Grabstätte, je Stück bzw. laufende Meter

65,00 Euro

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Graitschen vom 12.04.1996 außer Kraft

Graitschen, den 08.03.2024

gez. Oliver Kroker  —  Siegel

Bürgermeister