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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Poxdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Poxdorf hat am 13.02.2023 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. 02 / 2023 die Satzung der Gemeinde Poxdorf über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für das Gebiet der Gemeinde Poxdorf gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB, bestehend aus den textlichen Festsetzungen und der Planzeichnung sowie der Begründung vom 12.04.2022, beschlossen.

Die Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO bei der Rechtsaufsichtbehörde an-gezeigt Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Kommunalaufsicht, hat mit Schreiben vom 03.04.2023, AZ. A15/621.416/0085, die Zustimmung zur Bekanntmachung des Satzung erteilt.

Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Lageplan dargestellt.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. den §§ 3 und 6 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise zur Bekanntmachung:.

Die nachstehende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Poxdorf mit textlichen und planzeichnerischen Festsetzungen und der Begründung sowie eine zusammen-fassende Erklärung über die Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange und der Ergebnisse der der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Abwägung kann auf Dauerim Büro des Bürgermeisters im Gemeindehaus Poxdorf (07616 Poxdorf, Dorfstraße 21) zu den Bürgermeistersprechstunden (jeden Dienstag, 18.00 - 19.00 Uhr) sowie im Bauamt der Erfüllenden Gemeinde Stadt Bürgel (07616 Bürgel, Am Markt 1)innerhalb der Öffnungszeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr sowie Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr und Donnerstag 13.30 - 18.00 Uhr) von jedermann eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs: 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich ist demnach,

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde, innerhalb eines Jahres nach Be-kanntmachung der Rechtsvorschrift Antrag auf ein Normenkontrollverfahren stellen. Er isat gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzu8ng gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be-gründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadtverwaltung Bürgel während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Satzung der Gemeinde Poxdorf

über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für das Gebiet der Gemeinde Poxdorf

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I,S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBl I S. 674) i.V.m. § 19 Abs.1 und § 22 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.02.2022 (GVBl. S. 87), erlässt die Gemeinde Poxdorf gemäß Beschlussdes Gemeinderates vom 13.02.2023 folgende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil umfasst das Gebiet, das innerhalb der im beigefügten Lageplan eingezeichneten Abgrenzungslinie liegt.

Zur Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch einzelne Außenbereichsflächen, werden die im beigefügten Lageplan schraffiert eingezeichneten Außenbereichsflächen einbezogen.

Der beigefügte Lageplan vom 12.04.2022 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sowie der zur Ergänzung einbezogenen Außenbereichsflächen sind Vorhaben nach § 29 BauGB planungsrechtlich ausschließlich nach § 34 BauGB zulässig.

§ 3

Maß der baulichen Nutzung

1.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 d Satz 1 Nr. 1 BauGB sind im Ergänzungsgebiet E Einfamilienhäuser und entsprechende Nebengebäude zulässig.

2.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 d Satz 2 Nr. 1 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 19 BauNVO wird im Ergänzungsgebiet eine Grundflächenzahl von 0,4 festgelegt.

3.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 d Satz 1 Nr. 1 BauGB und § 16 Abs. 2 BauNVO wird im Ergänzungsgebiet E die maximale Zahl der Vollgeschosse mit zwei Vollgeschossen festgelegt.

4.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 d Satz 2 Nr. 2 BauGB werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch planzeichnerisch ausgewiesene Baufelder festgelegt.

5.

Für die Ergänzungsfläche E werden Maßnahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs festgelegt.

§ 4

Naturschutzrechtlicher Ausgleich

Der Verursacher eines Eingriffs bei Bauvorhaben im Geltungsbereich der Ergänzungsflächen ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

Bei der Bebauung und Erschließung der auf den Flurstücken 36/8, 35/14, 35/5 und 35/4 liegenden Ergänzungsflächen sind für die vom Eingriffsverursacher versiegelten und überbauten Flächen Ausgleichsmaßnahmen zu leisten.

Diese umfassen die Pflanzung ausschließlich hochstämmiger Bäume vom heimischen Obstgehölzen entsprechend nachfolgender Gehölzliste unter Anlage als Streuobstwiese.

Pflanzliste der Obstgehölze:

Apfel

(Malus domestica)

Süsskirsche

(Prunus avium)

Birne

(Pyruscommunis)

Sauerkirsche

(Prunus cerasus)

Pflaume

(Prunus domestica)

Hochstämme mit Stammumfang in 1 m Höhe: 12 - 14 cm

Pflanzabstand: mindestens 10 m

Die Ausgleichsmaßnahmen sind vom Eingriffsverursacher im Rahmen einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Bereich der außerhalb der Ergänzungsfläche E 1 auf Gemeindegrundstücken liegenden Ausgleichflächen A 1 bis A 9 umzusetzen.

Die Ausgleichflächen umfassen die in dem beigefügten Lageplan jeweils mit Umgrenzungslinie und Kreuzschraffur gekennzeichneten Teilflächen der Flurstücke 35/14, 172, 172/1 und 177.

Bei der Vornahme der Pflanzungen ist auf das Freihalten der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen und -kabeln zu achten.

Die Anpflanzungen sind jeweils bis zum Ende des Folgejahres des Jahres der Nutzungsaufnahme der Gebäudebebauung der Baugrundstücke vorzunehmen und gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Bau GB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Poxdorf, den 17.04.2023

gez.

Daniel Voigt

Bürgermeister —  - Siegel -