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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung

- für die Erfüllende Gemeinde Bürgel -

über die Abwehr von Gefahren und Störungen im Geltungsbereich der Stadt Bürgel, den Ortsteilen und den Gemeinden Graitschen, Nausnitz und Poxdorf vom 18.04.2023

Aufgrund der §§ 27, 27a 44, 45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 1993, 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229 und 254) erlässt die Erfüllende Gemeinde Bürgel als Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit den Gemeinden Graitschen, Nausnitz und Poxdorf folgende Verordnung:

Gliederung

I. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

II. Abschnitt

Verunreinigungen, Wildes Zelten und Übernachten

§ 3 Verunreinigungen

§ 4 Abfallbehälter

§ 5 Wildes Zelten und Übernachten

III. Abschnitt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen

§ 6 Wasser- und Eisglätte

§ 7 Betreten und Befahren von Eisflächen

§ 8 Befahren von gemeindlichen Grünflächen

§ 9 Leitungen

§ 10 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

§ 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke

§ 12 Hausnummern

IV. Abschnitt

Einzelregelungen

§ 13 Belästigung der Allgemeinheit

§ 14 Tierhaltung

§ 15 Bekämpfung verwilderter Tauben

§ 16 wildes Plakatieren, Werbeanschläge und Werbeschriften

§ 17 ruhestörender Lärm

§ 18 Straßenmusikanten und Schauspieler

§ 19 Benutzung von Freizeit- und sportlichen Fortbewegungsmitteln

§ 20 offene Feuer im Freien

§ 21 Anpflanzungen

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22 Ausnahmegenehmigungen

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Geltungsdauer

§ 25 Inkrafttreten

I. Abschnitt

Geltungszweck, Begriffsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das Verwaltungsgebiet der Erfüllenden Gemeinde Bürgel, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anders geregelt ist.

Der Geltungsbereich umfasst jeweils die gesamten Gemeindegebiete der Stadt Bürgel und ihrer Ortsteile, der Gemeinde Graitschen, der Gemeinde Nausnitz und der Gemeinde Poxdorf.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich- rechtliche Widmung, alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienende Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.

(2) Zu den Straßen gehören: der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Grünflächen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltebuchten, Parkplätze; der Luftraum über dem Straßenkörper; das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung und die Straßenbeleuchtung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse- die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen

a)

öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach Abs. 4;

b)

alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen;

c)

die öffentlichen Toilettenanlagen;

d)

Sammelplätze für Wertstofferfassung;

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete bzw. gepflegte Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.

Hierzu gehören:

a)

Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;

b)

Kinderspielplätze;

c)

Gewässer und deren Ufer;

d)

Sportflächen und Brunnen.

II. Abschnitt - Verunreinigungen,

Wildes Zelten und Übernachten

§ 3

Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:

a)

Straßen und öffentliche Anlagen zu verunreinigen; besonderes dürfen, Papier, Obstreste, Kaugummis; Flaschen oder andere Abfälle nicht auf die Straße oder in öffentliche Anlagen geworfen werden.

b)

öffentliche Gebäude, Straßen, sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie: Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Pflanzkübel, Bepflanzungen, Papierkörbe, Müllbehälter, Wertstoffsammelplätze, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu besprühen, zu bemalen oder zu entfernen;

c)

im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen oder auf anderen Flächen, die dafür nicht zugelassen sind, Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen, einen Ölwechsel vorzunehmen (ausgenommen hiervon sind Flächen, in denen ein Ölabschneider integriert ist bzw. für die ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann).

d)

Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten öffentlichen Flächen abfließenden Niederschlagswassers, in die Abwasseranlagen zur Straßenentwässerung (Gullys) einzuleiten, einzubringen oder diesen zuzuleiten (darunter zählen besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten). Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere für Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.

(2) Wer als Ordnungspflichtiger wegen Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

§ 4

Abfallbehälter

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten. Gleichfalls wird die zweckwidrige Nutzung der aufgestellten Hundetoiletten untersagt.

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind.

Der Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel oder Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Dabei dürfen Straßenbepflanzungen nicht beschädigt werden.

§ 5

Wildes Zelten und Übernachten

Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) auf öffentlichen Flächen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.

Das Verbot gilt auch für die im Gemeindegebiet der Erfüllenden Gemeinde Bürgel liegenden, besonders geschützten Gebiete entsprechend dem Thüringer Naturschutzgesetz.

III. Abschnitt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung in

öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen

§ 6

Wasser und Eisglätte

Nicht verunreinigtes Wasser darf nur in Straßeneinläufe geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann. Wegen möglicher Vereisungs- und Glättegefahr darf bei Frostwetter kein Wasser in Straßeneinläufe geschüttet werden.

§ 7

Betreten und Befahren von Eisflächen

Eisflächen aller Gewässer, dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie jeweils durch die Erfüllende Gemeinde dafür freigegeben worden sind.

§ 8

Befahren von gemeindlichen Grünflächen

Das Befahren von gemeindlichen Grünflächen mit dem PKW, Kleintransporter, Fahrrädern oder sonstigen Fahrzeugen ist verboten, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird. Auch das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf gemeindlichen Grünflächen ist nicht erlaubt.

§ 9

Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt oder unterquert werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 10

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und anderen Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen, Gehwegen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.

§ 11

Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Fernmelde- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.

§ 12

Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigen auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der jeweiligen Gemeinde zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in der Nähe des Hauseinganges anzubringen.

Verdeckt ein Vorgarten das Wohngrundstück zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung zu befestigen.

(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

IV. Abschnitt - Einzelregelungen

§ 13

Belästigung der Allgemeinheit

Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Darüber hinaus ist es auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen untersagt:

a)

der Aufenthalt von Personengruppen (mind.5 Personen)), wenn sich diese an demselben Ort fortdauernd ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs unzumutbar behindert werden;

b)

das Herumgrölen und das Anpöbeln von Passanten;

c)

das Verrichten der Notdurft im öffentlichen Raum;

d)

das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder ähnlichen Einrichtungen wie z.B. Spielplätzen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses; der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.

e)

aggressiv zu Betteln, wobei aggressives Betteln insbesondere das Ansprechen und Verfolgen von Personen und das Verengen von Zugängen ist.

§ 14

Tierhaltung

(1) Tiere im öffentlichen Bereich sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden.

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, reinen Wohngebieten unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätze mitzuführen und in öffentlichen Brunnen, Teichanlagen oder Planschbecken baden zu lassen. Wer Hunde, giftige Tiere, Nutztiere oder sonstige Tiere, von denen besondere Gefahren ausgehen können, außerhalb von Zwingern oder Stallungen freihält, hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.

(3) Auf den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, im Bereich von Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.

Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier Personen oder andere Tiere anspringt.

Hinweis: Bissige Hunde sowie gefährliche Hunde nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren müssen immer zum Schutz von Mensch und Tier an der Leine geführt werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen.

(4) Die Regelungen des Absatzes 3 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und ausgebildete Jagdhunde gelten die nach dieser Verordnung bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke mitzuführen und den Vollzugsdienstkräften der Stadt Bürgel auf Verlangen vorzuzeigen. Außerdem unterliegt der Hund einer Chippflicht seit dem 01.04.2020 nach ThürChipVO.

(6) Durch Kot von Haus- und Nutztieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(7) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten.

§ 15

Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

§ 16

wildes Plakatieren, Werbeanschläge und Werbeschriften

(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich mit Genehmigung zugelassen ist. Vorher ist die Zustimmung bei der Erfüllenden Gemeinde Bürgel einzuholen.

Dies gilt auch für Plakataktionen politischer Parteien, Organisationen und Verbände außerhalb der Wahlzeiten.

(2) Die zu Wahlen zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen zwei Monate vor dem Wahltermin Anschläge (Plakate, Zettel, Tafeln) auch entgegen Absatz 1 anbringen, falls und solange es diejenigen gestatten, die über Anschlagstellen verfügen. Werbeanschläge sind vor der Wahl bei der Erfüllenden Gemeinde Bürgel anzuzeigen und nach der Wahl innerhalb einer Woche zu entfernen. Dies gilt auch bei Volksbegehren oder Volksentscheiden.

(3) Generell ist das Anbringen von Anschlägen an Verkehrsleiteinrichtungen und Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 StVO) sowie am Baumbestand und den städt. Schaukästen in der Erfüllenden Gemeinde Bürgel verboten.

(4) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet:

a)

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; Werbebestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen;

b)

Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten.

(5) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte und Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in öffentlichen Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt.

(6) Wer entgegen dem Verbot nach Abs. 1 bis Abs. 5 plakatiert, verteilt, wirbt oder anbringt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.

(7) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter bzw. denjenigen, in dessen Namen oder Auftrag die in Abs. 1 bis Abs. 5 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.

§ 17

ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

Der von Kindern auf Spielplätzen und von Sportlern auf Sportflächen erzeugte Lärm ist nicht dem ruhestörenden Lärm zuzurechnen.

(2) Ruhezeiten sind

a)

an Werktagen die Zeiten von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe)

b)

und die Zeiten von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtruhe) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

Hinweis: Für die Ruhezeiten an Sonn-und Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe Unbeteiligter stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:

a)

Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.) - gilt 32.BlmSchV vom 29.08.2022, BGBl. IS. 3478, in der jeweils geltenden Fassung

b)

entfällt

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Das Verbot des Absatzes 3 gilt ebenso nicht für Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes dienen.

(5) In die Wertstoff-Glascontainer ist der Einwurf von Glas und Glasbruch nur werktags erlaubt, wie die am Container vorgegebenen Zeiten es zulassen. Ist an den Containern keine Einwurfzeit angegeben, ist der Einwurf nur außerhalb der nach Absatz 2 geltenden Ruhezeiten zugelassen.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Ausnahmen von Verboten des Absatzes 4 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.

§ 18

Straßenmusikanten und Schauspieler

(1) Musiker oder Schauspieler müssen den Standort ihrer Darbietung auf Straßen und Plätzen nach 30 Minuten so verändern, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind und müssen mindestens 200 Meter weitergehen.

§ 19

Benutzung von Freizeit- und sportlichen Fortbewegungsmitteln

(1) Freizeit- und sportliche Fortbewegungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Geräte, die zu Ortsveränderungen benutzt werden (Skateboards, Inline-Skates, Trailer, Fahrräder, Kickboard, usw.).

(2) Das Benutzen der Freizeit- und sportlichen Fortbewegungsmittel zur Ausführung von Kunststücken (Sprünge und ähnliches) sind in öffentlichen Grün- und Parkanlagen der Stadt Bürgel sowie an Bauwerken, Denkmälern, Sitzgelegenheiten, Treppenstufen, Podesten, Brunnen usw. verboten.

§ 20

Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist verboten.

Eine Ausnahme von dem Verbot kann die Erfüllende Gemeinde Bürgel z.B. für Brauchtumsfeuer erteilen. Nach Meldung und Ausrufung der Waldbrandstufe III durch das Forstamt Stadtroda i. V. mit dem dt. Wetterdienst ist das Lagerfeuer nicht durchzuführen.

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 22 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers- oder besitzers.

(3) Jedes mit Ausnahmegenehmigung zugelassenes offenes Feuer im Freien ist dauernd durch den Antragsteller oder durch die von ihm beauftragte, volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut so abzulöschen, dass ein unbeabsichtigtes Wiederaufflammen ausgeschlossen ist.

(4) Offene Feuer im Freien müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, entfernt sein:

a)

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung abgemessen,

b)

von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m;

c)

zu Zelten und zu Lagern mit brennbaren Stoffen 10 m;

d)

Grundstücksgrenzen mindestens 5 Metern;

e)

von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m und

f)

von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs 20 m.

(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfall- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Thüringer Pflanzenabfallverordnung), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 21

Anpflanzungen

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßen, Gehwege, Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen.

Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. Der seitliche Verkehrsraum ist innerhalb von Ortsdurchfahrten in einer Breite von 0,75 m und außerhalb von Ortsdurchfahrten von 1,25 m freizuhalten.

V. Abschnitt -Schlussbestimmungen

§ 22

Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Erfüllende Gemeinde Bürgel nach Anhörung der jeweiligen Gemeinde Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 3 Abs.1 Buchstabe a) Straßen und öffentliche Anlagen verunreinigt, insbesondere Papier, Obstreste, Kaugummis oder andere Abfälle auf die Straße oder in öffentliche Anlagen wirft

2.

§ 3 Abs.1 Buchstabe b) öffentliche Gebäude, Straßen, sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt oder entfernt;

3.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe c) im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen oder auf anderen Flächen, die dafür nicht zugelassen sind, Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt oder einen Ölwechsel durchführt;

4.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe d) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten öffentlichen Flächen abfließenden Niederschlagswassers, in die Abwasseranlagen zur Straßenentwässerung (Gullys) einleitet, einbringt oder diesen zuleitet; dies trifft auch für Baustoffe oder ähnliche Materialien zu;

5.

§ 4 Abs. 1 Abfallbehälter oder Hundetoiletten zweckwidrig benutzt;

6.

§ 4 Abs. 2 Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut oder Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt und Straßenbepflanzungen beschädigt;

7.

§ 5 in öffentlichen Flächen, in der Erfüllenden Gemeinde Bürgel liegenden, besonders geschützten Gebieten entsprechend dem Thüringer Naturschutzgesetz zeltet oder übernachtet;

8.

§ 6 nicht verunreinigtes Wasser bei Frost in Straßeneinläufe schüttet oder wenn es nicht ungehindert abfließen kann;

9.

§ 7 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;

10.

§ 8 gemeindliche Grünflächen mit dem PKW, Kleintransporter, Fahrrädern oder sonstigen Fahrzeugen befährt oder Fahrzeuge aller Art auf gemeindlichen Flächen abstellt;

11.

§ 9 Straßen und öffentliche Anlagen ohne Berechtigung mit Leitungen, Antennen oder ähnlichen Gegenständen überspannt oder unterquert;

12.

§ 10 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;

13.

§ 11Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;

14.

§ 12 sein Haus nicht mit der zugewiesenen Hausnummer versieht und von der Straße aus erkennbar und lesbar anbringt;

15.

§ 13 Buchstabe a) sich in Personengruppen aufhält, die sich fortdauernd an demselben Ort ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs unzumutbar behindert;

16.

§ 13 Buchstabe b) durch Herumgrölen und Anpöbeln Passanten stört,

17.

§ 13 Buchstabe c) die Notdurft im öffentlichen Raum verrichtet,

18.

§ 13 Buchstabe d) außerhalb von Freiausschankflächen oder ähnlichen Einrichtungen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt;

19.

§ 13 Buchstabe e) aggressiv bettelt;

20.

§ 14 Abs. 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet sowie Personen nicht belästigt werden;

21.

§ 14 Abs. 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt, oder in öffentlichen Anlagen bzw. Einrichtungen baden lässt;

22.

§ 14 Abs. 3 Hunde nicht an der Leine führt;

23.

§ 14 Abs. 5 nicht die Hundesteuermarke mitführt und bei Verlangen durch die Vollzugsdienstkräfte vorzeigt;

24.

§ 14 Abs. 6 Verunreinigungen durch Haus- und Nutztiere nicht sofort beseitigt;

25.

§ 14 Abs. 7 fremde oder herrenlose Katzen füttert;

26.

§ 15 Abs. 1 verwilderte Tauben füttert;

27.

§ 16 Abs. 1 Plakate oder andere Werbeanschläge ohne Zustimmung anbringt;

28.

§ 16 Abs. 2 die Werbeanschläge nicht eine Woche nach der Wahl entfernt oder nicht rechtzeitig bei der Gemeinde anzeigt;

29.

§ 16 Abs. 3 Werbeanschläge an Verkehrsleiteinrichtungen, Verkehrszeichen oder Bäumen anbringt;

30.

§ 16 Abs. 4 a) Werbeschriften verteilt, abwirft, wirbt, aufstellt oder anbringt;

31.

§ 16 Abs. 4 b) Werbung betreibt oder Waren oder Leistungen durch Ausschellen und Anrufen anbietet;

32.

§ 16 Abs. 5 Verunreinigungen nicht beseitigt oder Werbematerial nicht wieder einsammelt oder Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ablegt;

33.

§ 16 Abs. 6 der Beseitigungspflicht nicht nachkommt;

34.

§ 17 Abs. 2 i. V. m Abs. 3 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;

35.

§ 17 Abs. 5 außerhalb der angegebenen Uhrzeiten, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Glas und Glasbruch in die Wertstoffcontainer entsorgt;

36.

§ 17 Abs. 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;

37.

§ 18 Abs. 1 musiziert oder schauspielert und dabei den Standort ihrer Darbietung auf Straßen und Plätzen nach 30 Minuten so nicht verändern, dass ihre Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist und nicht mindestens 200 Meter weitergeht;

38.

§ 19 Abs. 2 Freizeit- und sportliche Fortbewegungsmittel zur Ausführung von Kunststücken in öffentlichen Park- und Grünanlagen der Stadt Bürgel sowie an den in diesem Bereich liegenden Bauwerken, Denkmälern, Sitzgelegenheiten, Treppenstufen, Podesten, Brunnen usw. benutzt;

39.

§ 20 Abs. 1 offene Feuer im Freien ohne Genehmigung anlegt und unterhält;

40.

§ 20 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht;

41.

§ 20 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die die festgelegten Abstände nach den Buchstaben a) bis f) nicht einhalten;

42.

§ 21 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßen, Gehwege, Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt oder den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m freihält sowie den seitlichen Verkehrsraum innerhalb von Ortsdurchfahrten nicht in einer Breite von 0,75 m und außerhalb von Ortsdurchfahrten von 1,25 Meter freihält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Sinne von Absatz 1 ist die Erfüllende Gemeinde (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).

§ 24

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 25

Inkrafttreten

(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Erfüllenden Gemeinde Bürgel vom 20.05.2014, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Bürgel, den 18.04.2023

gez.

Johann Waschnewski

Bürgermeister