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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Tatbestandskatalog

Tatbestandskatalog

(zur Ordnungsbehördliche Verordnung) zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes im Gebiet der Erfüllenden Gemeinde Bürgel vom 18.04.2023 in der jeweils gültigen Fassung

1.

Dieser Tatbestandskatalog enthält eine Übersicht der mit Geldbuße zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

2.

Der Tatbestandskatalog ist als Richtlinie für das Ordnungsamt zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Erfüllenden Gemeinde anzuwenden. Der Tatbestandskatalog ist nicht abschließend. Nicht aufgenommene Tatbestände sind im Einzelfall zu prüfen und können zusätzlich in den Katalog aufgenommen werden.

3.

Die als Bußgeld angegebenen Regelsätze gehen von einer durchschnittlichen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und fahrlässiger Begehung bei einem mittleren Maß an Pflichtverletzungen aus. (§ 17 Abs. 3 OWiG)

4.

Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG)

Hat der Betroffene sich durch sein ordnungswidriges Verhalten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, so soll dieser Vorteil über die Geldbuße abgeschöpft werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG). Die Erfüllende Gemeinde Bürgel muss einen wirtschaftlichen Vorteil, soweit es möglich ist, konkret berechnen. Sollte eine Berechnung nicht möglich sein, kann eine Schätzung auf Grund nachvollziehbarer Anknüpfungstatsachen erfolgen. Rein hypothetische Schätzungen sind nicht zulässig.

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden geahndet:

(Gesetzliche Grundlage, Tatvorwurf, Ahndung in Euro)

Zu § 3

Verunreinigungen

Tatbestand OBVO01

§ 3 Abs. 1 Buchstabe a der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Straßen und öffentliche Anlagen verunreinigt; insbesondere mit Papier, Obstresten, Kaugummis, Flaschen oder anderen Abfällen.

Erstfall:

10,00 Euro

Wiederholungsfall:

20,00 Euro

Tatbestand OBVO02

§ 3 Abs. 1 Buchstabe b der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben öffentliche Gebäude, Straßen, sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt oder entfernt.

Erstfall:

40,00 Euro

Wiederholungsfall:

55,00 Euro

Tatbestand OBVO03

§ 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen oder auf anderen Flächen, die dafür nicht zugelassen sind, Kraftfahrzeuge aller Art gewaschen, abgespritzt oder einen Ölwechsel durchgeführt.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Tatbestand OBVO04

§ 3 Abs. 1 Buchstabe d der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Abwasser, Baustoffe oder ähnliche Materialien, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, in die Abwasseranlagen zur Straßenentwässerung

(Gullys) eingeleitet, eingebracht oder zugeleitet.

Erstfall:

30,00 Euro

Wiederholungsfall:

50,00 Euro

Zu § 4

Abfallbehälter

Tatbestand OBVO05

§ 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Abfallbehälter oder Hundetoiletten zweckwidrig benutzt.

Erstfall:

15,00 Euro

Wiederholungsfall:

25,00 Euro

Tatbestand OBVO06

§ 4 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut oder Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitgestellt.

Im Weiteren haben Sie dabei die Straßenbepflanzung beschädigt.

Erstfall:

15,00 Euro

Wiederholungsfall:

25,00 Euro

Zu § 5

Wildes Zelten und Übernachten

Tatbestand OBVO07

§ 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben auf öffentlichen Flächen gezeltet oder übernachtet

Das Verbot gilt auch für die im Gemeindegebiet der Erfüllenden Gemeinde

Bürgel liegenden, besonders geschützten Gebiete entsprechend dem Thüringer Naturschutzgesetz.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Zu § 6

Wasser- und Eisglätte

Tatbestand OBVO08

§ 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Wasser bei Frost in Straßeneinläufe geschüttet.

Erstfall:

25,00 Euro

Wiederholungsfall:

35,00 Euro

Zu § 7

Betreten und Befahren von Eisflächen

Tatbestand OBVO09

§ 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben nicht freigegebene Eisflächen betreten oder befahren.

Erstfall:

10,00 Euro

Wiederholungsfall:

15,00 Euro

Zu § 8

Befahren von gemeindlichen Grünflächen

Tatbestand OBVO10

§ 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben eine gemeindliche Grünfläche mit einem PKW, Kleintransporter, oder sonstigem Fahrzeug befahren oder Fahrzeuge aller Art auf gemeindlicher Fläche abgestellt.

Erstfall:

55,00 Euro

Wiederholungsfall:

55,00 Euro

Zu § 9

Leitungen

Tatbestand OBVO11

§ 9 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Straßen und öffentliche Anlagen ohne Berechtigung mit Leitungen, Antennen oder ähnlichen Gegenständen überspannt oder unterquert.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Zu § 10

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Tatbestand OBVO12

§ 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

40,00 Euro

Zu § 11

Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Tatbestand OBVO13

§ 11 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ge- oder verändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar gemacht.

Erstfall:

25,00 Euro

Wiederholungsfall:

35,00 Euro

Zu § 12

Hausnummern

Tatbestand OBVO14

§ 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben ihr Haus nicht mit der zugewiesenen Hausnummer versehen und von der Straße aus erkennbar und lesbar angebracht.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Zu § 13

Belästigung der Allgemeinheit

Tatbestand OBVO15

§ 13 Buchstabe a der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben sich in Personengruppen (mind. 5 Personen) aufgehalten, die sich fortdauernd an demselben Ort ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert.

Erstfall:

10,00 Euro

Wiederholungsfall:

20,00 Euro

Tatbestand OBVO16

§ 13 Buchstabe b der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben durch Herumgrölen und Anpöbeln Passanten gestört.

Erstfall:

10,00 Euro

Wiederholungsfall:

15,00 Euro

Tatbestand OBVO17

§ 13 Buchstabe c der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben die Notdurft im öffentlichen Raum verrichtet.

Erstfall:

30,00 Euro

Wiederholungsfall:

50,00 Euro

Tatbestand OBVO18

§ 13 Buchstabe d der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben außerhalb von Freiausschankflächen oder ähnlichen Einrichtungen, ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses gelagert oder dauerhaft verweilt.

Erstfall:

10,00 Euro

Wiederholungsfall:

20,00 Euro

Tatbestand OBVO19

§ 13 Buchstabe der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben aggressiv zu gebettelt, wobei aggressives Betteln insbesondere das Ansprechen und Verfolgen von Personen und das Verengen von Zugängen ist.

Erstfall:

15,00 Euro

Wiederholungsfall:

20,00 Euro

Zu § 14

Tierhaltung

Tatbestand OBVO20

§ 14 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Tiere nicht so gehalten oder beaufsichtigt, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt wurden.

Erstfall:

40,00 Euro

Wiederholungsfall:

55,00 Euro

Tatbestand OBVO21

§ 14 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lassen, mitgeführt oder in öffentlichen Anlagen bzw. Einrichtungen baden lassen.

Erstfall:

25,00 Euro

Wiederholungsfall:

35,00 Euro

Tatbestand OBVO22

§ 14 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben ihren Hund nicht an der Leine geführt.

Sie haben nicht verhindert, dass ihr Hund andere andauernd anspringt.

Erstfall:

50,00 Euro

Wiederholungsfall:

55,00 Euro

Tatbestand OBVO23

§ 14 Abs. 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 01.01.2023

Sie sind ihrer Pflicht die Hundesteuermarke mitzuführen nicht nachgekommen und konnten sie auf Verlangen durch die Vollzugsdienstkräfte nicht vorzeigen.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Tatbestand OBVO24

§ 14 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Verunreinigungen durch Haus- und Nutztiere nicht sofort beseitigt.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

35,00 Euro

Tatbestand OBVO25

§ 14 Abs. 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben fremde oder herrenlose Katzen gefüttert.

Erstfall:

25,00 Euro

Wiederholungsfall:

35,00 Euro

Zu § 15

Bekämpfung verwilderte Tauben

Tatbestand OBVO26

§ 15 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben verwilderte Tauben gefüttert.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Zu § 16

wildes Plakatieren, Werbeanschläge und Werbeschriften

Tatbestand OBVO27

§ 16 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Plakate oder andere Werbeanschläge ohne Zustimmung angebracht.

Erstfall:

30,00 Euro

Wiederholungsfall:

40,00 Euro

Tatbestand OBVO28

§ 16 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben die Werbeanschläge nicht eine Woche nach der Wahl entfernt oder nicht rechtzeitig bei der Gemeinde angezeigt.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

25,00 Euro

Tatbestand OBVO29

§ 16 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Werbeanschläge an Verkehrsleiteinrichtungen, Verkehrszeichen oder Bäumen sowie an städt. Schaukästen angebracht.

Erstfall:

35,00 Euro

Wiederholungsfall:

50,00 Euro

Tatbestand OBVO30

§ 16 Abs. 4 Buchstabe a der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Werbeschriften verteilt, abgeworfen, geworben, aufgestellt oder angebracht.

Erstfall:

35,00 Euro

Wiederholungsfall:

50,00 Euro

Tatbestand OBVO31

§ 16 Abs. 4 Buchstabe b der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Werbung betrieben oder Waren bzw. Leistungen durch Ausschellen und Anrufen angeboten.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Tatbestand OBVO32

§ 16 Abs. 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Verunreinigungen nicht beseitigt, Werbematerial nicht wieder eingesammelt oder Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen abgelegt.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Tatbestand OBVO33

§ 16 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie sind der Beseitigungspflicht nicht nachgekommen.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Zu § 17

Ruhestörender Lärm

Tatbestand OBVO34

§ 17 Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausgeübt, die die Ruhe Unbeteiligter störten.

Erstfall:

30,00 Euro

Wiederholungsfall:

40,00 Euro

Tatbestand OBVO35

§ 17 Abs. 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben außerhalb der angegebenen Uhrzeiten, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Glas und Glasbruch in die Wertstoffcontainer entsorgt.

Erstfall:

15,00 Euro

Wiederholungsfall:

25,00 Euro

Tatbestand OBVO36

§ 17 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen gestört haben, betrieben oder gespielt.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Tatbestand OBVO37

§ 17 Abs. 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben pyrotechnische Gegenstände abgebrannt, ohne das eine Genehmigung vorlag.

Erstfall:

40,00 Euro

Wiederholungsfall:

50,00 Euro

Zu § 18

Straßenmusikanten und Schauspieler

Tatbestand OBVO38

§ 18 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben als Musiker oder Schauspieler den Standort ihrer Darbietung

auf Straßen und Plätzen nach 30 Minuten nicht so verändern, dass ihre

Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar war und sind

mindestens 200 Meter weitergegangen.

Erstfall:

20,00 Euro

Wiederholungsfall:

30,00 Euro

Zu § 19

Benutzung von Freizeit- und sportlichen Fortbewegungsmitteln

Tatbestand OBVO39

§ 19 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben Freizeit- und sportliche Fortbewegungsmittel zur Ausführung von Kunststücken im Bereich von öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie an den in diesem Bereich liegenden Bauwerken, Denkmälern und Sitzgelegenheiten, Treppenstufen, Podesten, Brunnen usw. benutzt.

Erstfall:

25,00 Euro

Wiederholungsfall:

35,00 Euro

Zu § 20

Offene Feuer im Freien

Tatbestand OBVO40

§ 20 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben offene Feuer im Freien angelegt und unterhalten.

Erstfall:

45,00 Euro

Wiederholungsfall:

55,00 Euro

Tatbestand OBVO41

§ 20 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben offene Feuer nicht beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht abgelöscht.

Erstfall:

45,00 Euro

Wiederholungsfall:

55,00 Euro

Tatbestand OBVO42

§ 20 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben offene Feuer angelegt, die die festgelegten Abstände nach den Buchstaben a) bis f) nicht einhalten.

Erstfall:

45,00 Euro

Wiederholungsfall:

55,00 Euro

Zu § 21

Anpflanzungen

Tatbestand OBVO43

§ 21 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023

Sie haben durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßen, Gehwege, Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt oder den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten sowie den seitlichen Verkehrsraum innerhalb von Ortsdurchfahrten in einer Breite von 0,75 m und außerhalb von Ortsdurchfahrten von 1,25 m nicht freigehalten.

Erstfall:

15,00 Euro

Wiederholungsfall:

25,00 Euro

Bürgel, den 18.04.2023

gez.

Johann Waschnewski

Bürgermeister