| 1. | Dieser Tatbestandskatalog enthält eine Übersicht der mit Geldbuße zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Ordnungsbehördlichen Verordnung. |
| 2. | Der Tatbestandskatalog ist als Richtlinie für das Ordnungsamt zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Erfüllenden Gemeinde anzuwenden. Der Tatbestandskatalog ist nicht abschließend. Nicht aufgenommene Tatbestände sind im Einzelfall zu prüfen und können zusätzlich in den Katalog aufgenommen werden. |
| 3. | Die als Bußgeld angegebenen Regelsätze gehen von einer durchschnittlichen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und fahrlässiger Begehung bei einem mittleren Maß an Pflichtverletzungen aus. (§ 17 Abs. 3 OWiG) |
| 4. | Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) |
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| Hat der Betroffene sich durch sein ordnungswidriges Verhalten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, so soll dieser Vorteil über die Geldbuße abgeschöpft werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG). Die Erfüllende Gemeinde Bürgel muss einen wirtschaftlichen Vorteil, soweit es möglich ist, konkret berechnen. Sollte eine Berechnung nicht möglich sein, kann eine Schätzung auf Grund nachvollziehbarer Anknüpfungstatsachen erfolgen. Rein hypothetische Schätzungen sind nicht zulässig. |
Folgende Ordnungswidrigkeiten werden geahndet:
(Gesetzliche Grundlage, Tatvorwurf, Ahndung in Euro)
Zu § 3
Verunreinigungen
Tatbestand OBVO01
§ 3 Abs. 1 Buchstabe a der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Straßen und öffentliche Anlagen verunreinigt; insbesondere mit Papier, Obstresten, Kaugummis, Flaschen oder anderen Abfällen.
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| Erstfall: | 10,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 20,00 Euro |
Tatbestand OBVO02
§ 3 Abs. 1 Buchstabe b der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben öffentliche Gebäude, Straßen, sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt oder entfernt.
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| Erstfall: | 40,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 55,00 Euro |
Tatbestand OBVO03
§ 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen oder auf anderen Flächen, die dafür nicht zugelassen sind, Kraftfahrzeuge aller Art gewaschen, abgespritzt oder einen Ölwechsel durchgeführt.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Tatbestand OBVO04
§ 3 Abs. 1 Buchstabe d der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Abwasser, Baustoffe oder ähnliche Materialien, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, in die Abwasseranlagen zur Straßenentwässerung
(Gullys) eingeleitet, eingebracht oder zugeleitet.
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| Erstfall: | 30,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 50,00 Euro |
Zu § 4
Abfallbehälter
Tatbestand OBVO05
§ 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Abfallbehälter oder Hundetoiletten zweckwidrig benutzt.
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| Erstfall: | 15,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 25,00 Euro |
Tatbestand OBVO06
§ 4 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut oder Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitgestellt.
Im Weiteren haben Sie dabei die Straßenbepflanzung beschädigt.
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| Erstfall: | 15,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 25,00 Euro |
Zu § 5
Wildes Zelten und Übernachten
Tatbestand OBVO07
§ 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben auf öffentlichen Flächen gezeltet oder übernachtet
Das Verbot gilt auch für die im Gemeindegebiet der Erfüllenden Gemeinde
Bürgel liegenden, besonders geschützten Gebiete entsprechend dem Thüringer Naturschutzgesetz.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Zu § 6
Wasser- und Eisglätte
Tatbestand OBVO08
§ 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Wasser bei Frost in Straßeneinläufe geschüttet.
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| Erstfall: | 25,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 35,00 Euro |
Zu § 7
Betreten und Befahren von Eisflächen
Tatbestand OBVO09
§ 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben nicht freigegebene Eisflächen betreten oder befahren.
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| Erstfall: | 10,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 15,00 Euro |
Zu § 8
Befahren von gemeindlichen Grünflächen
Tatbestand OBVO10
§ 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben eine gemeindliche Grünfläche mit einem PKW, Kleintransporter, oder sonstigem Fahrzeug befahren oder Fahrzeuge aller Art auf gemeindlicher Fläche abgestellt.
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| Erstfall: | 55,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 55,00 Euro |
Zu § 9
Leitungen
Tatbestand OBVO11
§ 9 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Straßen und öffentliche Anlagen ohne Berechtigung mit Leitungen, Antennen oder ähnlichen Gegenständen überspannt oder unterquert.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Zu § 10
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Tatbestand OBVO12
§ 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 40,00 Euro |
Zu § 11
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Tatbestand OBVO13
§ 11 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ge- oder verändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar gemacht.
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| Erstfall: | 25,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 35,00 Euro |
Zu § 12
Hausnummern
Tatbestand OBVO14
§ 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben ihr Haus nicht mit der zugewiesenen Hausnummer versehen und von der Straße aus erkennbar und lesbar angebracht.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Zu § 13
Belästigung der Allgemeinheit
Tatbestand OBVO15
§ 13 Buchstabe a der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben sich in Personengruppen (mind. 5 Personen) aufgehalten, die sich fortdauernd an demselben Ort ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert.
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| Erstfall: | 10,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 20,00 Euro |
Tatbestand OBVO16
§ 13 Buchstabe b der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben durch Herumgrölen und Anpöbeln Passanten gestört.
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| Erstfall: | 10,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 15,00 Euro |
Tatbestand OBVO17
§ 13 Buchstabe c der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben die Notdurft im öffentlichen Raum verrichtet.
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| Erstfall: | 30,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 50,00 Euro |
Tatbestand OBVO18
§ 13 Buchstabe d der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben außerhalb von Freiausschankflächen oder ähnlichen Einrichtungen, ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses gelagert oder dauerhaft verweilt.
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| Erstfall: | 10,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 20,00 Euro |
Tatbestand OBVO19
§ 13 Buchstabe der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben aggressiv zu gebettelt, wobei aggressives Betteln insbesondere das Ansprechen und Verfolgen von Personen und das Verengen von Zugängen ist.
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| Erstfall: | 15,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 20,00 Euro |
Zu § 14
Tierhaltung
Tatbestand OBVO20
§ 14 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Tiere nicht so gehalten oder beaufsichtigt, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt wurden.
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| Erstfall: | 40,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 55,00 Euro |
Tatbestand OBVO21
§ 14 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lassen, mitgeführt oder in öffentlichen Anlagen bzw. Einrichtungen baden lassen.
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| Erstfall: | 25,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 35,00 Euro |
Tatbestand OBVO22
§ 14 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben ihren Hund nicht an der Leine geführt.
Sie haben nicht verhindert, dass ihr Hund andere andauernd anspringt.
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| Erstfall: | 50,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 55,00 Euro |
Tatbestand OBVO23
§ 14 Abs. 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 01.01.2023
Sie sind ihrer Pflicht die Hundesteuermarke mitzuführen nicht nachgekommen und konnten sie auf Verlangen durch die Vollzugsdienstkräfte nicht vorzeigen.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Tatbestand OBVO24
§ 14 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Verunreinigungen durch Haus- und Nutztiere nicht sofort beseitigt.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 35,00 Euro |
Tatbestand OBVO25
§ 14 Abs. 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben fremde oder herrenlose Katzen gefüttert.
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| Erstfall: | 25,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 35,00 Euro |
Zu § 15
Bekämpfung verwilderte Tauben
Tatbestand OBVO26
§ 15 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben verwilderte Tauben gefüttert.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Zu § 16
wildes Plakatieren, Werbeanschläge und Werbeschriften
Tatbestand OBVO27
§ 16 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Plakate oder andere Werbeanschläge ohne Zustimmung angebracht.
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| Erstfall: | 30,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 40,00 Euro |
Tatbestand OBVO28
§ 16 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben die Werbeanschläge nicht eine Woche nach der Wahl entfernt oder nicht rechtzeitig bei der Gemeinde angezeigt.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 25,00 Euro |
Tatbestand OBVO29
§ 16 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Werbeanschläge an Verkehrsleiteinrichtungen, Verkehrszeichen oder Bäumen sowie an städt. Schaukästen angebracht.
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| Erstfall: | 35,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 50,00 Euro |
Tatbestand OBVO30
§ 16 Abs. 4 Buchstabe a der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Werbeschriften verteilt, abgeworfen, geworben, aufgestellt oder angebracht.
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| Erstfall: | 35,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 50,00 Euro |
Tatbestand OBVO31
§ 16 Abs. 4 Buchstabe b der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Werbung betrieben oder Waren bzw. Leistungen durch Ausschellen und Anrufen angeboten.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Tatbestand OBVO32
§ 16 Abs. 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Verunreinigungen nicht beseitigt, Werbematerial nicht wieder eingesammelt oder Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen abgelegt.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Tatbestand OBVO33
§ 16 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie sind der Beseitigungspflicht nicht nachgekommen.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Zu § 17
Ruhestörender Lärm
Tatbestand OBVO34
§ 17 Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausgeübt, die die Ruhe Unbeteiligter störten.
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| Erstfall: | 30,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 40,00 Euro |
Tatbestand OBVO35
§ 17 Abs. 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben außerhalb der angegebenen Uhrzeiten, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Glas und Glasbruch in die Wertstoffcontainer entsorgt.
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| Erstfall: | 15,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 25,00 Euro |
Tatbestand OBVO36
§ 17 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen gestört haben, betrieben oder gespielt.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Tatbestand OBVO37
§ 17 Abs. 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben pyrotechnische Gegenstände abgebrannt, ohne das eine Genehmigung vorlag.
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| Erstfall: | 40,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 50,00 Euro |
Zu § 18
Straßenmusikanten und Schauspieler
Tatbestand OBVO38
§ 18 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben als Musiker oder Schauspieler den Standort ihrer Darbietung
auf Straßen und Plätzen nach 30 Minuten nicht so verändern, dass ihre
Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar war und sind
mindestens 200 Meter weitergegangen.
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| Erstfall: | 20,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 30,00 Euro |
Zu § 19
Benutzung von Freizeit- und sportlichen Fortbewegungsmitteln
Tatbestand OBVO39
§ 19 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben Freizeit- und sportliche Fortbewegungsmittel zur Ausführung von Kunststücken im Bereich von öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie an den in diesem Bereich liegenden Bauwerken, Denkmälern und Sitzgelegenheiten, Treppenstufen, Podesten, Brunnen usw. benutzt.
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| Erstfall: | 25,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 35,00 Euro |
Zu § 20
Offene Feuer im Freien
Tatbestand OBVO40
§ 20 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben offene Feuer im Freien angelegt und unterhalten.
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| Erstfall: | 45,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 55,00 Euro |
Tatbestand OBVO41
§ 20 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben offene Feuer nicht beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht abgelöscht.
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| Erstfall: | 45,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 55,00 Euro |
Tatbestand OBVO42
§ 20 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben offene Feuer angelegt, die die festgelegten Abstände nach den Buchstaben a) bis f) nicht einhalten.
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| Erstfall: | 45,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 55,00 Euro |
Zu § 21
Anpflanzungen
Tatbestand OBVO43
§ 21 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 18.04.2023
Sie haben durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßen, Gehwege, Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt oder den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten sowie den seitlichen Verkehrsraum innerhalb von Ortsdurchfahrten in einer Breite von 0,75 m und außerhalb von Ortsdurchfahrten von 1,25 m nicht freigehalten.
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| Erstfall: | 15,00 Euro |
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| Wiederholungsfall: | 25,00 Euro |
Bürgel, den 18.04.2023
gez.
Johann Waschnewski
Bürgermeister