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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Stadt Bürgel Wahlbekanntmachung anlässlich der Kommunalwahlen am 26. Mai 2024

1. Am 26. Mai 2024 finden die Kommunalwahlen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Stadt bildet 8 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich in:

Stimmbezirk 1

(Bürgel - Stadt):

Rathaus der Stadt Bürgel,

Am Markt 1, 07616 Bürgel

Stimmbezirk 2:

(OT Beulbar /

Ilmsdorf / Gerega):

Gemeindehaus Ilmsdorf,

Ilmsdorf 6, 07616 Bürgel OT Ilmsdorf

Stimmbezirk 3:

(OT Droschka / Silbertal):

Verwaltungsgebäude der Agrarprodukt

Hainspitz GmbH Allee 1, 07616 Bürgel

OT Droschka

Stimmbezirk 4:

(OT Rodigast / Lucka):

Gemeindehaus Taupadel,

Am Lindenberg 14, 07616 Bürgel

OT Taupadel

Stimmbezirk 5:

(OT Thalbürgel /

Gniebsdorf):

Museumswerkstatt Thalbürgel,

Am Klosterteich 4, 07616 Bürgel

OT Thalbürgel

Stimmbezirk 6:

(OT Hetzdorf):

Gemeindehaus Hetzdorf

An der Friedenseiche 2, 07616 Bürgel

OT Hetzdorf

Stimmbezirk 7:

(OT Hohendorf /

Nischwitz / Göritzberg):

Alte Schule Hohendorf,

Hohendorf 10 A, 07616 Bürgel

OT Hohendorf

Stimmbezirk 8:

(OT Taupadel):

Gemeindehaus Taupadel,

Am Lindenberg 14, 07616 Bürgel

OT Taupadel.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befindet sich im Rathaus der Stadt Bürgel, Am Markt 1, 07616 Bürgel, Rathaussaal.

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 26.05.2024, um 18 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

3.1. Wahl der Stadtratsmitglieder

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

3.2. Wahl der Kreistagsmitglieder

Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

3.3. Wahl der Ortsteilbürgermeister von Beulbar - Ilmsdorf - Gerega, Droschka - Silbertal, Hetzdorf, Hohendorf - Nischwitz - Göritzberg, Rodigast - Lucka, Taupadel, Thalbürgel - Gniebsdorf

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Ist bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, vergeben die Wähler ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.

Sind bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters zwei oder mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, vergeben die Wähler ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

Ist bei der Wahl des Ortsteilbürgermeisters kein Wahlvorschlag zugelassen worden, vergeben die Wähler ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.

3.4. Wahl des Landrates

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Sind bei der Wahl des Landrates zwei oder mehr Wahlvorschläge zugelassen worden, vergeben die Wähler ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 26. Mai 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses / der Wahlergebnisse wird am Montag, den 27. Mai 2024, um 8.00 Uhr bis voraussichtlich 18.00 Uhr in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Bürgel, den 24.04.2024

gez. Kohla

Wahlleiterin