Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Graitschen in der Sitzung am 12.05.2026 die folgende Hauptsatzung beschlossen.
§ 1
Name
Die Gemeinde führt den Namen „Graitschen“.
§ 2
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel
Das Gemeindewappen zeigt in Gold eine grüne Weintraube mit zwei grünen Blättern am Stiel umgeben von zwölf roten Rauten.
Die Flagge ist gelbrot gespalten und trägt das Gemeindewappen.
Das Dienstsiegel trägt die Umschrift: im oberen Halbbogen „Thüringen“, im unteren Halbbogen „Gemeinde Graitschen“ und zeigt das Gemeindewappen.
Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten.
§ 3
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Einwohnerfragestunde und -versammlung
Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Darüber hinaus ist die Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 10 v.H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen.
Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen.
Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Zulässig sind themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
§ 5
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 6
Bürgermeister
Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde Graitschen gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
Der Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates.
Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister nach § 29 Abs. 4 S. 1 ThürKO die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:
| a) | außer- und überplanmäßige Ausgaben bis zu 2.000,00 €; |
| b) | Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfs und der Abschluss der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte (Kauf-, Miet-, Werk-, und Dienstleistungsverträge) im Rahmen des normalen Geschäftsganges bis zu einem Wert bzw. Verpflichtungsrahmen von 2.000,00 €; |
| c) | die Niederschlagung, der Erlass oder die Stundung von Steuern, Abgaben und sonstige öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000,00 €, |
| d) | die Bildung von Haushaltsresten, |
| e) | Ausgaben und Auftragserteilung bis in Höhe von 2.000,00 €, |
Die Erheblichkeitsgrenze nach § 60 Abs. 2 ThürKO zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung wird auf 4 % vom Gesamtvolumen des Haushaltes festgelegt.
§ 7
Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.
§ 8
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
Die Sitzungen des Gemeinderates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle im Sinne des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderates geltenden Regelungen unberührt.
Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderates und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.
Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 9
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, Umfragen in Jugendforen oder die Durchführung von Jugendworkshops.
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 10
Ehrenbezeichnungen
Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| • | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| • | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter |
| • | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied |
| • | Sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu besondere Richtlinien beschließen.
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 11
Entschädigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten
Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 35,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats. Übersteigt die Höhe des dynamisierten Mindestbetrages gem. § 2 Abs. 1 bis 3 Thür. Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO), welcher sich jährlich ab dem 01. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 16 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert, das in Satz 1 angeführte Sitzungsgeld so erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates den vorgenannten dynamisierten Mindestbetrag.
Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Ansatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von 35,00 Euro.
Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
der ehrenamtliche Bürgermeister 500,00 €
der erste ehrenamtliche Beigeordnete 125,00 €.
Übersteigt die Höhe des dynamisierten Mindestbetrages gem. § 2 Abs. 1 bis 3 Thür. Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO), welcher sich jährlich ab dem 01. Januar um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 16 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert, den ins Satz 1 angeführten Betrag so erhalten die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten den vorgenannten dynamisierten Mindestbetrag.
Bei einer Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters von länger als einem Monat wird die Entschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten bis zur Höhe des ehrenamtlichen Bürgermeisters gewährt, wobei ein Dreißigstel der festgelegten erhöhten Aufwandsentschädigung pro angefangenen Vertretungstag gezahlt wird.
§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen erfolgt ausschließlich durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der jeweiligen Satzung, die auf der Internetseite der Stadt Bürgel www.stadt-buergel.de bereitgestellt und für jede Satzung der Bereitstellungstag angegeben wird. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich und werden zusätzlich in dem von der Stadt Bürgel und den Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz gemeinsam herausgegebenem Amtsblatt „Bürgeler Anzeiger“ veröffentlicht. Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt unterschriftlich zu bescheinigen. Die zusätzliche Veröffentlichung ist informativ und stellt keine Bekanntmachung nach ThürBekVO dar.
Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Abs. 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:
| 1. | Hauptstraße 17 |
| 2. | Hauptstraße 85 (gegenüber der Kirche) |
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Abs. 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates werden durch Anschlag an den dafür bestimmten Stellen (Verkündungstafeln siehe Abs. 2) bekannt gemacht. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Die zusätzliche erforderliche Bekanntmachungsform nach § 3 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung in dem von der Stadt Bürgel und den Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz gemeinsam herausgegebenem Amtsblatt „Bürgeler Anzeiger“.
§ 13
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung „Kameralistik“ geführt.
§ 14
Sprachform, In-Kraft-Treten
Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter, sowie für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 14.01.2021 sowie die Änderung der Hauptsatzung vom 21.06.2023 und die 2. Änderung der Hauptsatzung vom 21.07.2023 außer Kraft.
Graitschen, den 02.06.2026
Kroker (Siegel)
Bürgermeister
(im Original gezeichnet und gesiegelt)