Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), der § 22 und § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophen-schutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. 559), sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Gemeinderat der Gemeinde Graitschen.in seiner Sitzung am 30. Juni 2023 mit Beschluss Nr. 18 / 23 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei Gemeinde Graitschen oder beim Ortsbrandmeister der Gemeinde Graitschen zu beantragen.
(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG), und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1 ThBKG sind grundsätz-lich unentgeltlich.
(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Graitschen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.
(2) Gebührenpflicht gilt für
| a) | die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie | |
| b) | alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere: | |
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| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; |
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| 2. | die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; |
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| 3. | die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; |
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| 4. | die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen. |
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischen-zeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Graitschen zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.
§ 3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Für Einsätze werden Kostenersatz und Gebühren nach den bei den Hilfe- und Dienst-leistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im not-wendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauf-tragten festzustellen. Dals Einsatzzeit wird jede angefangene Viertelstunde als Viertel-stunde berechnet; vollendete Stunden werden dazu addiert.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Einsatz-fahrzeuge und Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Abs. 2.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.
(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.
Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten je Kilometer Wegstrecke für die Lösch- und Sonderfahrzeuge und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückekosten und Arbeitsstundenkosten für den Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
| Zusätzlich sind zu zahlen: | |
| a) | die Selbstkosten der Gemeinde Graitschen für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.; |
| b) | die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; |
| c) | die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. |
Die Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten werden nach den gültigen Preisen der Dienstleister bzw. Hersteller / Lieferanten zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags von 10 v. H. für die eigenen Aufwendungen zur Reparatur und für die Ersatzbeschaffung berechnet.
§ 4 Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter i. S. d. § 22 Abs.1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen enspricht.
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit
(1) Der Anspruch entsteht
| a) | für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluß der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; |
| b) | auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; |
| c) | für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. |
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Gemeinde Graitschen ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maß-nahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Graitschen vom 05.01.2001 in Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.03.2002 außer Kraft.
| Graitschen, den 21.07.2023 | gez. Oliver Kroker |
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| Ort, Datum | Bürgermeister | Gemeindesiegel |
Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Graitschen
Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr nach § 3 der Satzung setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.
Ansonsten berechnet sich der Kostenersatz als Kostenpauschale für die Einsatzkosten durch Fehlalarmierung (Nr.3) sowie im Weiteren aus den Bereitstellungskosten (Nr. 4) und sonstigen Kosten gemäß § 3 Abs.5 der Satzung (Nr. 5).
1. Personalkosten
Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt
| a) | für den Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt für die Freistellungszeiten der als Arbeitnehmer beschäftigten Feuerwehrangehörigen, welches die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 und 2 ThürBKG dem Arbeitgeber erstatten muss, |
| b) | für den Verdienstausfall für die Freistellungszeiten nach § 14 Abs. 1 ThürBKG der beruflich selbständigen oder freiberuflich tätigen Feuerwehrangehörigen als pauschalierter Stundenbetrag in Höhe von 40,00 Euro je angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit, höchstens jedoch 320,00 Euro pro Tag. |
2. Sachkostentarif
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| Ausrückestundenkosten | |
| Streckenkosten |
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| je Stunde | je Kilometer |
| 2.1 Kleinlöschfahrzeug (KLF-TH) | 1,20 € | 0,55 € |
| 2..2 Schlauchtransportanhänger (ST-A) | 0,30 € |
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3. Einsatzkosten durch Fehlalarmierung / Brandmeldeanlage
Die Einsatzkosten eines durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Fehlalarmierung oder einer durch Fehlauslösung einer Brandmeldeanlage veranlassten Feuerwehreinsatzes werden als Pauschalbetrag in Höhe von 70,00 € erhoben.
| Graitschen, den 21.07.2023 | gez. Oliver Kroker |
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| Ort, Datum | Bürgermeister | Gemeindesiegel |
Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Graitschen
1. Brandsicherheitswache gemäß § 22 ThürBKG
| Pro Einsatzstunde werden berechnet: | |
| Einsatzleiter: | 20,00 € |
| übrige Einsatzkräfte: | 16,00 € |
Mit den Pauschalsätzen sind sämtliche Persomnalkosten und Sachkosten der zur Brandsicherheitswache vorgehaltenen Einsatzfahrzeuge und Geräte abgegolten.
2. Leistungen, die nicht im Rahmen des § 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht
Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Graitschen, die keine PflichtLeistungen im Sinne des ThürBKG sind, erhebt die Gemeinde Graitschen folgende Gebühren:
| a) | Personalkosten: | ||
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| Einsatzleiter: | 16,00 € | |
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| übrige Einsatzkräfte: | 12,00 € | |
| b) | Sachkosten: | Ausrückestundenkosten | |
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| Streckenkosten |
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| je Stunde | je Kilometer |
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| Kleinlöschfahrzeug (KLF-TH) | 1,20 € | 0,55 € |
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| Schlauchtransportanhänger (ST-A) | 0,30 € |
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| Graitschen, den 21.07.2023 | gez. Oliver Kroker |
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| Ort, Datum | Bürgermeister | Gemeindesiegel |